Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Ihr Ärger ist verständlich, doch es ist so, dass dem Gericht auch bei einem "Ortstermin" die Verhandlungsführung obliegt, so dass Sie derartige Äußerungen tätigen durfte.
Es handelt sich um eine Anhörung, welche in §§ 278, 279 FamFG geregelt ist. Demnach kann nur der Betroffene selbst dies verweigern, dann aber ist eine Vorführung möglich. Gemäß § 276 FamFG kann das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen und geeignete Personen gemäß § 279 FamFG ebenfalls anhören.
Das Betreuungsgericht hat die Pflicht, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu machen und kann dazu auch geeignete Personen hinzuziehen.
Im Ergebnis macht es auch keinen Sinn, sich etwa über die Richterin zu beschweren o.ä., da diese ja über Ihre Sache entscheidet. Ein Anlass für einen Befangenheitsantrag ist nicht gegeben.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Ihr Ärger ist verständlich, doch es ist so, dass dem Gericht auch bei einem "Ortstermin" die Verhandlungsführung obliegt, so dass Sie derartige Äußerungen tätigen durfte.
Es handelt sich um eine Anhörung, welche in §§ 278, 279 FamFG geregelt ist. Demnach kann nur der Betroffene selbst dies verweigern, dann aber ist eine Vorführung möglich. Gemäß § 276 FamFG kann das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen und geeignete Personen gemäß § 279 FamFG ebenfalls anhören.
Das Betreuungsgericht hat die Pflicht, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu machen und kann dazu auch geeignete Personen hinzuziehen.
Im Ergebnis macht es auch keinen Sinn, sich etwa über die Richterin zu beschweren o.ä., da diese ja über Ihre Sache entscheidet. Ein Anlass für einen Befangenheitsantrag ist nicht gegeben.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin