Reparaturbezahlung

| 6. März 2009 10:25 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:53
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n): Meine Mutter besitzt ein notariell beglaubigtes Wohnrecht im Hause ihrer Tochter. Das 2-Familien-Haus wird von meiner Schwester und meiner Mutter bewohnt. Mittlerweile kommt beim öffnen des Wasserhahnes im Bad meiner Mutter begrenzt sehr braunes Wasser heraus. Diese Wasserleitung, im Mauerwerk Wohnbereich meiner Mutter, musste vor ca. 8 Jahren schon mal repariert werden , weil sie durchgerostet war. Es wurde ca. 0,5mtr Rohr ersetzt. Ich nehme an, dass der alte Teil der Leitung weiter rostet und vorsorglich ausgetauscht werden muß. Diese Angelegenheit wird sehr teuer, da die Wasserleitung, wie früher üblich, hinter der Badewanne verlegt wurde. Jetzt gibt es Streit, wer diese fällige teure Reparatur bezahlen muß.
Meine Frage: Wer muß die Reparatur bezahlen?
a) Meine Schwester, die Hausbesitzerin
b) Meine Mutter, die Wohnrechtsinhaberin
6. März 2009 | 10:58

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst kommt es darauf an, wie das Wohnrecht genau in dem Vertrag beschrieben worden ist.

Dieses könnte als beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB ausgestaltet sein. Dann hätte die Mutter nur das Recht, das Grundstück oder die Wohnung in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Ihre Mutter hätte dann aber kein Ausschließlichkeitsrecht, und die Tochter als Eigentümerin wäre auch zur Nutzung befugt. Alle Kosten würden dann zu Lasten der Tochter gehen.

Es könnte aber auch ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht nach § 1093 Abs. 1 BGB sein, wonach die Tochter als Eigentümerin dann eine Nutzung untersagt wäre.

Liegt der Fall des§ 1093 BGB vor, hat die berechtigte Mutter nur für die Kosten einzustehen, sofern es sich um gewöhnliche Unterhaltungkosten der Sache handelt.

Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen wie z.B. in Ihrem Fall die Herstellung der Wasserversorgung hat die Mutter dann nicht zu tragen. Denn gewöhnlich sind die Maßnahmen, die in der Regel in kürzeren Zeitabständen wiederkehrend notwendig sind. Davon kann man bei diesen Maßnahmen nicht sprechen.

Hier wird also vermutlich die Tochter die Kosten zu tragen haben, da es entweder nach der Eintragung dieses gesetzlich vorgesehen ist, oder aber, weil es keine gewöhnliche Maßnahme darstellt.


Aber schuldrechtliche Vereinbarungen könnten der berechtigten Mutter davon losgelöst weitergehende Pflichten und Kostentragungen auferlegen. Daher wird der genaue Wortlaut wichtig sein.

Senden Sie mir die entsprechenden Unterlagen zu, die ich dann prüfen kann. Sollten nach der ersten Durchsicht weitergehende Kosten anfallen, würde ich Sie dann vorab nochmals kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2009 | 17:32

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin
Vielen Dank für die Klärung meiner Anfrage.
Eine Frage könnten Sie mir bitte vielleicht noch beantworten.
Gehört der Austausch von defekten Rolläden zu den gewöhnlichen Maßnahmen, die meine Mutter als Wohnrechtsinhaberin bezahlen muß ?
vielen Dank
mit freundlichen Grüßen

der Ratsuchende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2009 | 18:53

Sehr geehrter Ratsuchender,


dabei ist entscheidend, was genau ausgewechselt werden muss. Beim Austausch des Laufbands wird Ihre Mutter zahlen müssen; beim Austausch der Lamellen oder der gesamten Kästen nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 6. März 2009 | 17:32

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