14. Februar 2023
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08:09
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Tätigkeit für die Physiotherapiepraxis klingt nach Ihren Angaben so als wären Sie dort in den Betrieb eingebunden und deshalb nicht im Sinne der Rentenversicherung als selbständig einzustufen. Deshalb würde ich davon ausgehen, dass insoweit auch eine Rentenversicherungspflicht besteht.
Bei der IT-Tätigkeit kann ich nicht ganz nachvollziehen wie intensiv Sie in Abläufe eingebunden und weisungsabhängig tätig sind. Sobald Sie aber die jeweilige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber erbringen und dadurch dann auch von diesem abhängig sind, besteht regelmäßig auch eine Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit.
Sie können das durch ein Clearingverfahren der Deutschen Rentenversicherung rechtssicher klären lassen. Allerdings würde ich nach Ihren Ausführungen davon ausgehen, dass sehr wahrscheinlich eine Rentenversicherungspflicht besteht, weil es sich gerade nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Der Umstand, dass Sie für eine Tätigkeit bereits Rentenversicherungsbeiträge bezahlen schließt aber die Rentenversicherungspflicht für weitere Tätigkeiten grundsätzlich nicht aus. Man sollte auf jeden Fall vermeiden, dass die Tätigkeit nachträglich als Scheinselbständigkeit eingestuft wird und dann hohe Nachzahlungen für Renten- und Krankenversicherung fällig werden. Deshalb empfiehlt es sich das einmal klären zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-