Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Mit Bewilligung der Rente entfällt nach § 50 SGB V der Anspruch auf Krankengeld. Es findet in der Tat eine Verrechnung statt. Die Kasse erhält die Beträge, bis zur Höhe des Krankengeldes erstattet. War das Krankengeld höher, bleibt Ihnen dieser Teil erhalten. Sie müssten allerdings längst Nachricht erhalten haben, weil der Abgleich im Normalfall schneller geht. Sie sollten sich schriftlich an die Rentenversicherung wenden und anfragen, wann mit einer Auszahlung der Nachzahlung bzw. einer Nachricht über die Verrechnung gerechnet werden kann.
Ihre weitere Annahme ist auch zutreffend. Die Krankenkasse erhält aus der Rentennachzahlung zunächst das Brutto Krankengeld zurück, da die Beiträge von der Krankenkasse gezahlt wurden. Nach dem Ausgleich zwischen der Rentenversicherung und der Krankenversicherung erhalten Sie von der Krankenkasse die Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zurück, allerdings nicht die Rentenbeiträge.
Die Krankengeldzeit muss dann natürlich im neuen Rentenbescheid auch entsprechend berücksichtigt sein.
Eigentlich müsste in einem Fall wie Ihrem, alles "von selbst laufen".
Es macht wenig Sinn bei der Krankenkasse anzufragen, weil diese auch auf den neuen Bescheid der Rentenversicherung wartet. Sie sollten also bei der Rentenversicherung darauf drängen, dass die Sache nunmehr abschließend bearbeitet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Mit Bewilligung der Rente entfällt nach § 50 SGB V der Anspruch auf Krankengeld. Es findet in der Tat eine Verrechnung statt. Die Kasse erhält die Beträge, bis zur Höhe des Krankengeldes erstattet. War das Krankengeld höher, bleibt Ihnen dieser Teil erhalten. Sie müssten allerdings längst Nachricht erhalten haben, weil der Abgleich im Normalfall schneller geht. Sie sollten sich schriftlich an die Rentenversicherung wenden und anfragen, wann mit einer Auszahlung der Nachzahlung bzw. einer Nachricht über die Verrechnung gerechnet werden kann.
Ihre weitere Annahme ist auch zutreffend. Die Krankenkasse erhält aus der Rentennachzahlung zunächst das Brutto Krankengeld zurück, da die Beiträge von der Krankenkasse gezahlt wurden. Nach dem Ausgleich zwischen der Rentenversicherung und der Krankenversicherung erhalten Sie von der Krankenkasse die Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zurück, allerdings nicht die Rentenbeiträge.
Die Krankengeldzeit muss dann natürlich im neuen Rentenbescheid auch entsprechend berücksichtigt sein.
Eigentlich müsste in einem Fall wie Ihrem, alles "von selbst laufen".
Es macht wenig Sinn bei der Krankenkasse anzufragen, weil diese auch auf den neuen Bescheid der Rentenversicherung wartet. Sie sollten also bei der Rentenversicherung darauf drängen, dass die Sache nunmehr abschließend bearbeitet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt