Renovierung bei gekündigter Mietwohnung

31. Januar 2023 21:32 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr gehrte Damen und Herren,

ich überlege umzuziehen, daraus ergeben sich für mich zwei Fragen.

Die Situation:

Ich lebe seit vier Jahren in einer Altbauwohnung. Als ich einzog war die Wohnung abgewohnt (Jahrzehnte alte vergilbte Tapete, gebrochene Fließen, Kratzer im Laminat usw.) und ich habe die alte Küche dem Vormieter abgekauft. Mich hat das nicht als Student nicht gestört. Der Zustand wurde in einem Übergabeprotokoll, mit Fotos und durch Zeugen dokumentiert.
Im Mietvertrag steht nichts von einer Pflicht zu Schönheitsreparaturen o.ä.

Ich habe in einem Zimmer für die Befestigung einer Regalkonstruktion 49 Löcher gebohrt, ansonsten habe ich keine Veränderungen an der Wohnung vorgenommen und keine neuen Schäden verursacht.

Zu meinen Fragen:

1. Wenn ich unter den gegeben Umständen vor dem Auszug die Bohrlöcher ordentlich zuspachtele, aber nicht streiche, komme ich dann meinen Pflichten nach?

2. Wenn ich die Kücheneinrichtung nicht an den Nachmieter weitergeben kann und der Vermieter mich auffordert, diese zu entfernen, kann er mich zu irgendwelchen (Renovierungs-)arbeiten in der Küche verpflichten? Ich hinterlasse die Küche in dem Zustand, in welchem ich sie übernommen habe, nur, dass ich die Kücheneinrichtung entferne.

Vielen Dank und freundliche Grüße!
31. Januar 2023 | 22:59

Antwort

von


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10117 Berlin
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Da die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, ist jegliche Klausel bezüglich Schönheitsreparaturen oder Renovierungen sowieso unwirksam. Und wenn es dazu keinerlei Klauseln gibt, sind Sie erst recht nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das wiederum bedeutet, dass Sie die zugespachtelten Löcher und die Küche nicht renovieren und auch nicht neu streichen müssen. Es reicht aus, die Wohnung besenrein zu übergeben.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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