Renovieren trotz Einstufung 'Zumutbar' im Vorabgespräch

| 16. April 2008 19:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:12
Hallo,
wir ziehen gerade aus einer Hamburger Wohnung aus. Vor etwa vier Wochen gab es ein Vorabbesichtigung mit dem Vermieter. Dort wurde in einem Protokoll festgelegt, welche Reparaturen und Renovierungsarbeiten nötig sind. Der Zustand der Türen wurde bspw. als zumutbar eingestuft. Dieses Protokoll haben beide Seiten unterschrieben. Heute war die Endabnahme. Hier entdeckte der Vermieter diverse Mängel, die angeblich nachträglich entstanden sein sollen. Auch an Teilen der Wohung, die zuvor als zumutbar eingestuft wurden. Eine Tür soll angeblich nachträglich mit Lackspritzern versehen worden sein.

Wie ist die Rechtlage, und wie verhalte ich mich? ist die Beweispflicht geregelt? Welchen Wert hat das Vorabprotokoll. Für mich ist es ein Dokument und somit bindend.

Zur Info: Es gibt im Vertrag einen normalen Fristenplan. Wir haben allerdings nur 2,5 Jahre in der Wohnung gewohnt.

Grüße und Danke
16. April 2008 | 19:32

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist das Vorabprotokoll eine Dokumentation dessen, was beide Parteien bei der Vorabbesichtigung festgestellt haben, es dokumentiert also einen Zustand ca. 4 Wochen VOR Mietende.

Wenn sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass Farbspritzer auf den Türen waren, sie aber jetzt vorhanden sind, spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Spritzer nach Erstellung des Vorabprotokolls entstanden sind.
Für deren Beseitigung haften Sie als Mieter, denn das Vorabprotokoll besagt nur, dass die Türen bei der Vorabbesichtigung als akzeptabel bewertet worden sind, nicht als endgültig akzeptabel. Es ist rechtlich keine vorweggenommene Endabnahme.

Wenn sich der Zustand zwischen Vorabbesichtigung und Endabnahme verschlechtert, was Sie als Mieter zu vertreten haben, haften Sie dafür auch.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Otto
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2008 | 08:01

Herzlichen Dank für die Antwort.

Bleibt die Beweislast. Die Farbflecke sind Lackrückstände, die eindeutig nicht von uns stammen, sondern von einem früheren Mieter. Bisher waren die Flecke immer als zumutbar eingestuft worden. Der Verdacht liegt nahe, dass der Vermieter hier äußerst willkürlich handelt.

Wer muss beweisen, dass die Farbflecke erst nach der Vorabnahme entstanden sind?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2008 | 08:12

Grundsätzlich muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter einen Schaden verursacht hat. Ihm hilft aber u.U. das Vorabnahmeprotokoll, in dem die Türen als akzeptabel bezeichnet wurden und in dem von Farbspritzern keine Rede ist (unterstelle ich jetzt mal). Damit sind Sie in der Pflicht nachzuweisen, dass die Farbspritzer bereits bei der Vorabnahme vorhanden waren. Wenn es aber, wie Sie sagen, ältere Flecken sind, dürfte dies im Streitfall ja durch Zeugen und/oder Gutachten nachweisbar sein.

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