13. April 2010
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13:50
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieses Erstberatungsforums anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Nach deutschem Recht (deutsche Rechtsprechung) besteht keine Pflicht des Unternehmens, eine von der Vertrags- und Verhandlungssprache abweichende Sprache für die AGB zu verwenden.
Ihre Frau hat damit den gesamten deutschsprachigen Vertragsinahlt akzeptiert.
Die europäische Klauselrichtlinie sieht lediglich vor: „Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein.“
Jedoch ist im konkreten Fall möglicherweise italiensiches Rechts anzuwenden, § 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).
Bei Verbraucherverträgen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, „sofern der Unternehmer [seine] Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat [...] ausrichtet [...].“
Ob das Italienische Recht vorsieht, dass trotz deutschem Vertragsangebot oder deutscher Anpreisung/Werbung, die AGB in italienisch abgefasst sein müssen, lässt sich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nicht ermitteln.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zuhaben.
Rückfrage vom Fragesteller
13. April 2010 | 17:19
danke für die Antwort. Nehmen wir den umgekehrten Fall: wäre ein italienischer Online-Reisevermittler verpflichtet, seine Allgm. Geschäftsbedingungen in Deutsch ins Netz zu stellen, wenn er in Deutschland verkauft? Gibt es dazu eine EG-Richtlinie bzw. Verordnung?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. April 2010 | 19:34
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall gelten dieselben Gundsätze.
Für die AGB ist die Vertragssprache entscheidend.
Wirbt das ital.Online-Reisebüro in Deutschland auf italienisch, müssen die AGB nicht deutsch sein.
Die genannnte EG-Verordnung gilt unmittelbar in den Ländern der EG.