18. Juni 2007
|
13:47
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
herzlichen Dank für Ihre Frage, wie ich unter Berücksichtigung ihrer Angaben wie folgt beantworten darf.
Das Demonstrationsrecht und die damit verbundenen Nutzungen liegender Sphäre des Verwaltungsrechtes. Sie richten sich nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes und sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Es besteht lediglich eine Anmeldepflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel, weil diese wegen ihrer Auswirkungen vielfach besondere Vorkehrungen erfordern.
Die von ihnen bezeichnete Reinigungspflicht würde sich aus den jeweiligen Straßengesetzen der Länder beziehungsweise der Straßenverkehrsordnung ergeben. Dabei spricht das Bundesverwaltungsgericht von der Möglichkeit, Anmeldern eine solche Reinigungspflicht, insbesondere bei der Gefahr von groben Verschmutzungen, aufzuerlegen. Ich darf auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.9.1988 (1 C 15/86) verweisen. Hieraus ein kurzer Auszug:
Die Straßenreinigungs- und Kostenerstattungspflicht stellt das Recht zur Durchführung einer Versammlung als solches nicht in Frage und tangiert insoweit die Versammlungsfreiheit nicht. Sie kann auch nicht mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, die Sauberhaltung der Straßen sei dem hohen Rechtsgut der Demonstrationsfreiheit nicht gleichwertig; denn nach Durchführung der Versammlung ist für eine Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und Belangen des Straßen- und Wegerechts kein Raum mehr. Auch die Furcht vor nicht absehbaren Kostenfolgen schließt von Verfassungs wegen nicht von vornherein eine straßenrechtliche Reinigungs- und Kostenerstattungspflicht aus, wie der Senat mit Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 71.86 für den Veranstalter einer Versammlung im einzelnen ausgeführt hat.
Dabei kommt es dann auf die genaue Formulierung der Auflagen für die Demonstration an. Formuliert die Verwaltung diese nicht korrekt oder stellt diese nicht an den richtigen Adressaten, kann eine solche Reinigungsverpflichtung auch rechtswidrig sein. Möglicherweise z.B. dann, wenn die Demonstration nur sehr klein ist und keine Reinigung oder nur eine geringe Reinigung im Umfang des normalen Verschmutzungszustandes erforderlich wäre.
Ich empfehle Ihnen, sich das oben genannte Urteil einmal zu Gemüte zu führen. Gerne übersende ich Ihnen dies per E-Mail.
Insgesamt darf die Reinigung das Demonstrationsrecht nicht behindern, da sonst der Grundrechtsschutz des Demonstrationsrechtes unterlaufen würde.
Als praktische Lösung könnte man eventuell mit der Stadtverwaltung eine feststehende Summe für die Reinigung vereinbaren. Somit haben sie auch eine gute Kontrolle über die Kosten.
Hinzuweisen ist darüberhinaus noch, dass die von ihnen angesprochene „FuckParade“ vom Verwaltungsgericht Berlin nicht unter dem Status einer Versammlung angesehen wurde. In diesem Fall würde eine Demonstration unter Umständen eine Sondernutzung der Straße darstellen, wozu eine Sondernutzungserlaubnis mit entsprechenden Auflagen, wie auch der Reinigungspflicht durch die Stadt erteilt werden müsste.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim