15. Mai 2016
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21:11
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Kellertreppe und -gang sind in jedem Fall Gemeinschaftseigentum.
Ohne abweichende Regelung in der Teilungserklärung ist die Gemeinschaft zuständig und die Gemeinschaft hat die Kosten zu tragen.
Ist der Vorraum nicht Ihrem Sondereigentum zugeordnet, gehört auch dieser zum Gemeinschaftseingentum.
Jedenfalls kann und darf die Gemeinschaft von einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht (durch Mehrheitsbeschluss) eine Leistung verlangen, die über die Pfllicht zur Kostenbeteiligung (§ 16 Abs. 1 WEG) hinausgeht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt