4. Oktober 2021
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15:31
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
Loebensteinstraße 26
30175 Hannover
Tel: 0511 / 647 200 50
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E-Mail: beckmann-kossmann@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsatz nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist, dass er natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers, wozu das Niederschlags- und Regenwasser zählt, nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden darf. Dies könnte hier durch die Bündelung in den Graben erfolgt sein. Nach § 25 Sächs. Nachbarrechtsgesetz darf abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn übertreten. Im Nachbarrechtsgesetz ist der Bestandsschutz und auch eine etwaige Verjährung von Ansprüchen gesondert geregelt, wobei diese Regeln nicht das Niederschlagswasser betreffen. Vielmehr gibt es im Wasserhaushaltsgesetz eine Regelung zur Duldungspflicht der Beseitigung von Hindernissen oder Veränderungen (unter Grundstücksnachbarn), die den natürlichen Wasserablauf beeinträchtigen.
Wenn also eine Veränderung des Wasserlaufs durch das Rohr zum Nachteil des betroffenen Grundstücks vorliegt, wäre diese zu beseitigen. Befindet sich das Hindernis oder die Veränderung auf Ihrem Grundstück, können Sie es auf Ihre Kosten auch selbst beseitigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann