Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ich teile Ihre Rechtsauffassung im Ergebnis. Der neugewählte Vorstand ist bereits im Amt. Seine Eintragung und die damit verbundene Streichung des alten Vorstands ist insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes von Dritten von besonderer Bedeutung. Tritt also der alte Vorstand nach Außen hin weiterhin für den Verein auf, dürfen Dritte hierauf vertrauen und z.B. vertragliche Bindungen eingehen. Der neue Vorstand könnte z.B. einer Bank gegenüber noch nicht in vertragliche Verbindungen eintreten, weil diese in der Regel den Nachweis der Eintragung einfordern.
Anders wäre dies nur bei der Eintragung einer Satzungsänderung, die erst mit der Eintragung wirksam wird.
In der Kommentierung und Besprechung des Vereinsrechts hat sich diese unterschiedliche Bedeutung der Eintragung für den Vorstand und einer Satzungsänderung niedergeschlagen und wird auch dort angesprochen. So heißt es z.B.:
"Die Eintragungen im Vereinsregister entfalten – wiederum vergleichbar mit dem Handelsregister – eine gewisse Wirkung nach außen. Unterschieden werden dabei konstitutive – also rechtsbegründende – Wirkungen und deklaratorische – also rechtsbeschreibende – Wirkungen.
Wichtig: Allein die Eintragung des Vereins als solchem im Vereinsregister hat eine rechtsbegründende Wirkung sowie die Eintragung von Satzungsänderungen. Alle anderen Eintragungen haben lediglich rechtsbeschreibende Wirkung. Diese ist also unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister.
Dazu zwei Beispiele:
- Satzungsänderung: Auf einer Mitgliederversammlung beschließt Ihr Verein eine Satzungsänderung. Diese wird erst dann rechtswirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wurde.
- Vorstandswahl: Auf einer Mitgliederversammlung wird der Vorstand gewählt. Neben Ihnen als Vereinsvorsitzendem werden zwei weitere Mitglieder neu in den Vorstand gewählt. Unabhängig nun von der Eintragung in das Vereinsregister sind diese beiden neuen Vorstandsmitglieder wirksam zu Vorständen bestellt worden und können demnach auch ihre Aufgaben für den Verein erfüllen."
Das Land Rheinland-Pfalz hat online unter http://www.mjv.rlp.de/binarywriterservlet?imgUid=915883f4-66d0-4596-ae85-40d5187fa062&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 eine kurze "Rechtsinformation" für Vereine bereitgestellt, die grundsätzlich bundeslandübergreifend gilt. Dort heißt es:
"In diesem Zusammenhang stellt sich mancher die Frage, warum denn überhaupt der Vorstand bzw. seine Mitglieder sowie etwaige Beschränkungen von deren Vertretungsmacht in das Vereinsregister eingetragen werden müssen.
Schließlich sind sie auch ohne eine entsprechende Eintragung wirksam. Der Grund liegt im besonderen Vertrauensschutz des Vereinsregisters. Denn derjenige, der über den Vorstand mit dem Verein in Geschäftsverbindungen tritt, muss sich darauf verlassen können, dass der Vorstand, der im Vereinsregister eingetragen ist, auch tatsächlich der Vorstand des Vereins ist."
Dies trifft auf die Vereinsmitglieder und die Einladung zur Mitgliederversammlung meines Erachtens nicht zu. Sofern also keine weiteren Fehler vorliegen, ist wirksam eingeladen worden.
Allerdings sollte natürlich der neue Vorstand seine eigene Anmeldung im eigenen Interesse nun zeitnah abschließen. Evtl. kann beim Vereinsregister hier mit Hinweis auf die vereinsinterne Auseinandersetzung um Beschleunigung gebeten werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ich teile Ihre Rechtsauffassung im Ergebnis. Der neugewählte Vorstand ist bereits im Amt. Seine Eintragung und die damit verbundene Streichung des alten Vorstands ist insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes von Dritten von besonderer Bedeutung. Tritt also der alte Vorstand nach Außen hin weiterhin für den Verein auf, dürfen Dritte hierauf vertrauen und z.B. vertragliche Bindungen eingehen. Der neue Vorstand könnte z.B. einer Bank gegenüber noch nicht in vertragliche Verbindungen eintreten, weil diese in der Regel den Nachweis der Eintragung einfordern.
Anders wäre dies nur bei der Eintragung einer Satzungsänderung, die erst mit der Eintragung wirksam wird.
In der Kommentierung und Besprechung des Vereinsrechts hat sich diese unterschiedliche Bedeutung der Eintragung für den Vorstand und einer Satzungsänderung niedergeschlagen und wird auch dort angesprochen. So heißt es z.B.:
"Die Eintragungen im Vereinsregister entfalten – wiederum vergleichbar mit dem Handelsregister – eine gewisse Wirkung nach außen. Unterschieden werden dabei konstitutive – also rechtsbegründende – Wirkungen und deklaratorische – also rechtsbeschreibende – Wirkungen.
Wichtig: Allein die Eintragung des Vereins als solchem im Vereinsregister hat eine rechtsbegründende Wirkung sowie die Eintragung von Satzungsänderungen. Alle anderen Eintragungen haben lediglich rechtsbeschreibende Wirkung. Diese ist also unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister.
Dazu zwei Beispiele:
- Satzungsänderung: Auf einer Mitgliederversammlung beschließt Ihr Verein eine Satzungsänderung. Diese wird erst dann rechtswirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wurde.
- Vorstandswahl: Auf einer Mitgliederversammlung wird der Vorstand gewählt. Neben Ihnen als Vereinsvorsitzendem werden zwei weitere Mitglieder neu in den Vorstand gewählt. Unabhängig nun von der Eintragung in das Vereinsregister sind diese beiden neuen Vorstandsmitglieder wirksam zu Vorständen bestellt worden und können demnach auch ihre Aufgaben für den Verein erfüllen."
Das Land Rheinland-Pfalz hat online unter http://www.mjv.rlp.de/binarywriterservlet?imgUid=915883f4-66d0-4596-ae85-40d5187fa062&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111 eine kurze "Rechtsinformation" für Vereine bereitgestellt, die grundsätzlich bundeslandübergreifend gilt. Dort heißt es:
"In diesem Zusammenhang stellt sich mancher die Frage, warum denn überhaupt der Vorstand bzw. seine Mitglieder sowie etwaige Beschränkungen von deren Vertretungsmacht in das Vereinsregister eingetragen werden müssen.
Schließlich sind sie auch ohne eine entsprechende Eintragung wirksam. Der Grund liegt im besonderen Vertrauensschutz des Vereinsregisters. Denn derjenige, der über den Vorstand mit dem Verein in Geschäftsverbindungen tritt, muss sich darauf verlassen können, dass der Vorstand, der im Vereinsregister eingetragen ist, auch tatsächlich der Vorstand des Vereins ist."
Dies trifft auf die Vereinsmitglieder und die Einladung zur Mitgliederversammlung meines Erachtens nicht zu. Sofern also keine weiteren Fehler vorliegen, ist wirksam eingeladen worden.
Allerdings sollte natürlich der neue Vorstand seine eigene Anmeldung im eigenen Interesse nun zeitnah abschließen. Evtl. kann beim Vereinsregister hier mit Hinweis auf die vereinsinterne Auseinandersetzung um Beschleunigung gebeten werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt