Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst erlauben Sie mir bitte den Hinweis daruf, dass das juristische Vorgehen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen häufig ohne Erfolg verläuft, da den Beurteilenden ein weiter und gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Selbstverständlich gibt es hiervon auch Ausnahmen: Ein falsches Rechenergbenis ist falsch, ein richtiges richtig. Genauso existieren bei sprachlichen Übersetzungsklausuren zumindest teilweise objektiv nachprüfbare Kriterien. Das Ihrerseits erwähnte Fachgutachten könnte auch den hierfür erforderlichen Beweis erbringen.
Um nun auf Ihre Frage einzugehen, wende ich mich der strafrechtlichen Problematik des Falles zu: Offensichtlich liegt hier ein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten vor, was jedoch noch keinen Straftatbestand erfüllen muss. Eine Rechtsbeugung gem. § 339 StGB kommt nicht in Betracht. Dieses Delikt kann nur bei Bearbeitung eines Rechtsfalles durch einen Richter begangen werden. Als weitere Straftaten im Amt sind Bestechlichkeit und Vorteilsannahme häufig relevant. Beide Delikte scheiden jedoch auch hier aus, da sie verlangen, dass die Amtsperson einen nachweisbaren Vorteil durch den Missbrauch seiner Stellung erlangt. Die Befriedigung von Rachegelüsten oder ähnlich niederen Motiven reicht hierfür nicht. Letztlich kommt eine Falschbeurkundung im Amt gem. § 348 StGB in Betracht. Allerdings handelt es sich bei der Bewertung einer einzelnen Klausur nicht um eine öffentliche Urkunde. Erst das auf die Klausurnote beruhende Zeugnis stellt eine solche dar. Jedoch richtet sich der Sinn und Zweck des Straftatbestands nicht darauf, eine pflichtgemäße Benotung zu gewährleisten, sondern lediglich auf, die Unverfälschtheit bzw. das Vertrauen in öffentliche Urkunden sicherzustellen. Eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung läge etwa dann vor, wenn Ihrer Tochter eine ordnungsgemäße Note erteilt worden wäre, diese aber absichtlich falsch im Zeugnis wiedergegeben worden wäre. Da jedoch die Note selbst nicht ordnungsgemäß ist, das Zeugnis jedoch die Ihrer Tochter tatsächlich erteilte Note wiedergibt, handelt es sich nicht um eine falsche Urkunde im strafrechtlichen Sinne.
Im Ergebnis vermag ich hier kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen. Anstatt eine Strafanzeige zu erstatten, empfehle ich vielmehr, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die betreffende(n) Person(en) einzulegen. Dies hilft allerdings Ihrer Tochter auch nicht weiter, sondern führt bestenfalls dazu, dass der Betreffende entsprechende disziplinarrechtliche Sanktionen erfährt. Um Ihrer Tochter zu helfen, sollten Sie daher vor allem den Verwaltungsrechtsweg beschreiten und die Prüfungsbewertung selbst anfechten. Wie eingangs erwähnt, ist dies jedoch in der Praxis häufig schwieriger als gemeinhin angenommen wird. Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt mit dem Verfahren zu beauftragen, der im Bereich des Prüfungsrechts spezialisiert ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank für Ihre Auskunft,
der Verwaltungsrechtweg muss nicht mehr beschritten werden, da dem Widerspruch meiner Tochter gegen die Benotung bereits stattgegeben wurde. Die Schulbehörde hat also bereits einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot stillschweigend eingeräumt.
Bitte erläutern Sie mir genauer, warum der Tatbestand der Rechtsbeugung nicht in Frage kommt. § 339 StGB erwähnt neben der Berufsgruppe von Richtern ausdrücklich "Amtsträger". Ein verbeamteter Lehrer dürfte doch wohl unter diesen Begriff fallen.
Bleibt lediglich der Begriff der "Rechtssache" zu prüfen. Wieso kommen Sie zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Bewertung einer einmaligen Abiturprüfung - vergleichbar mit einer Klausur im jur. Staatsexamen - nicht um die "Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache" handelt?
Nach einem Beschluss vom OLG Hamburg vom 4. Januar 2005, Az. 3 Ws 176/04 ist es allgemeine Auffassung, dass ein Beamter im Sinne des § 339 StGB dann eine Rechtssache leitet oder entscheidet, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren einen "Prozess" entscheidet.
Halten Sie die Durchführung und Bewertung einer Abiturprüfung nicht für ein "rechtlich vollständig geregeltes Verfahren"?
Im selben Beschluss wird darauf verwiesen, dass es sich beim Amtsträger um ein unbeteiligtes und unabhängiges Organ handeln muss, das über einen abgeschlossen Sachverhalt zu richten hat (vgl. OLG Koblenz, GA 1993, 513 f).
Diese Bedingung scheint mir durchaus erfüllt.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ein verbeamteter Lehrer ist ein Amtsträger im Sinne des Strafrechts.
Allerdings ist der Begriff der "Rechtssache" nicht erfüllt, da es sich hierbei nicht um einen Prozess handelt, in dessen Rahmen eine Entscheidung geroffen wird. Beispiele, in denen eine Rechtsbeugung durch einen sonstigen Amtsträger vorliegt, sind Fälle, in denen ein Staatsanwalt oder gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeamter Entscheidungen zu treffen hat, die sich auf ein gerichtliches Verfahren auswirken.
Umgekehrt ist hingegen entschieden, dass eine Rechtsbeugung gerade nicht vorliegt, wenn beispielsweise Beamte der Stadtverwaltung handeln (BGHSt 34, 147) oder wenn ein Steuerbeamter Steuern bewusst falsch festsetzt (BGHSt 24, 326). Gleiches gilt auch bei den Entscheidungen durch den Vorsitzenden eines Meisterprüfungsausschusses (OLG KOblenz, MDR 1993, 1004). Die Vergleichbarkeit mit den zuletzt genannten Beispielen belegt, dass auch die Bewertung im Rahmen des Abiturs somit zwar durch einen Amtsträger aber außerhalb der Entscheidung über eine Rechtssache erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt