Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
§ 86a Abs. 1 SGG bestimmt, daß Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. In Abs.2 dieser Vorschrift sind diejenigen Fälle aufgezählt, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt.
Die Feststellung, daß der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, trifft die Behörde (hier Krankenkasse) im angegriffenen Bescheid. § 86a SGG ist von den Behörden anzuwenden. Das Gericht kann lediglich überprüfen, ob die Voraussetzungen eines der Fälle des § 86a Abs. 2 SGG vorliegen und, wenn dies der Fall ist, die sofortige Vollziehung gemäß Abs. 3 ganz oder teilweise wieder aufzuheben gewesen wäre.
Es ist demnach zutreffend, daß das Gericht nicht gemäß § 86a SGG in Ihrem Sinne hätte entscheiden können. Den entsprechenden Antrag mußte das Gericht gemäß § 123 SGG auslegen. Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung (!!) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
An dieser Stelle kann nicht eingeschätzt werden, ob Ihr Antrag zu Recht abgelehnt wurde. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Gericht Ihren Antrag auslegte und über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung entschied.
Es ist sicherlich bedauerlich, daß sich bei den mit der Sache befaßten Gerichten niemand die Mühe machte, Ihnen die oben dargestellten Zusammenhänge verständlich darzustellen. Im Ergebnis scheinen die Begründungen jedoch korrekt zu sein.
Folglich gibt es hier keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der beteiligten Richter.
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Morwinsky,
ich bin überrascht! Wie kommen Sie zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG hatte oder ein Fall des § 86a Abs. 2 SGG vorliegt, also „das Gericht nicht gemäß § 86a SGG in meinem Sinne entscheiden konnte"?
Haben Sie das Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 12.11.2010 nicht zur Kenntnis genommen:
http://www.bundesversicherungsamt.de/cln_108/nn_1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben49,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Rundschreiben49.pdf ?
Nach dem Sachverhaltsvortrag ging es auch nicht darum, eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes „a u s z u s e t z e n " oder die aufschiebende Wirkung „ w i e d e r h e r z u s t e l l e n " bzw. „ a n z u o r d n e n ", sondern allein um, die „ F e s t s t e l l u n g " der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86a Abs. 1 SGG.
Das hat nichts mit einer „einstweiligen Anordnung" zu tun und eine einstweilige Anordnung wiederum kommt nicht nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, sondern nur nach § 86b Abs. 2 SGG in Betracht! Im Übrigen wird mit ihr nicht die „aufschiebende Wirkung" angeordnet.
Gegenstand des Sachverhalts war im Übrigen auch der rechtliche Aspekt:
„Die Tatsache, dass das LSG mit keinem Wort auf das Beschwerdevorbringen zur verfahrensgegenständlichen aufschiebenden Wirkung und den entsprechenden Antrag einging, dürfte mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (insbesondere durch Beschlüsse vom 16.09.2010 – 2 BvR 2394/ 08 – und vom 25.03.2010 – 1 BvR 2446/ 09 –) und des Bundesgerichtshofes (mit Beschlüssen vom 07.07.2010 – 5 StR 555/ 09 – und vom 14. 6. 2010 – II ZR 143/ 09 –) zur B e r ü c k s i c h t i g u n g und B e a n t w o r t u n g wesentlichen Vorbringens u n v e r e i n b a r sein."
Darauf sind Sie mit keinem Wort eingegangen.
Auch nach § 123 SGG sind diese Verletzungen nicht zu rechtfertigen. Diese Vorschrift gibt dem Gericht gerade nicht die Freiheit, nach Belieben und begründungslos von Sachvortrag und Entscheidungsanträgen zum Nachteil des Antragstellers abzuweichen.
Vielmehr hat beispielsweise das BSG mit Urteil vom 21. 03. 2002 - B 7 AL 44/ 01 R – festgestellt, § 123 SGG enthalte das Gebot, über alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden und sei verletzt, wenn nicht vollständig über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entschieden werde (hierzu BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 9/ 94; BSG vom 29. Juni 1979, SozR 5310 § 6 Nr 2 S 6 f).
Auch wenn Anträge nach § 123 SGG vom Gericht auszulegen sind und für die Auslegung des Antrags nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen ist, hat sich die Auslegung eines Antrags danach zu richten, was möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. Dezember 1997 - 7 RAr 24/ 96 -; BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11). Hierbei haben die Gerichte zu klären, was der Kläger erreichen will (BSGE 68, 190 = SozR 3-2500 § 95 Nr 1; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, 2002, § 123 RdNr 3). Im Zweifel haben sie davon auszugehen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (BSG, Urteil vom 11. November 1987 - 9a RV 22/ 85). (BSG, Urteil vom 17. 2. 2005 - B 13 RJ 31/ 04 R).
Nach allem ist auf eine Dispositionsmaxime der Beteiligten (§ 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zu schließen, wonach abhängig von den Anträgen der Beteiligten (§ 202 SGG, § 528 Zivilprozessordnung) die für den Antragsteller günstigste Entscheidung zu erwarten ist.
Die vom LSG davon abweichend angenommene Freiheit richterlicher Entscheidungen entbehrt m. E. somit jeglicher rechtlichen Grundlage. Durch den gerichtlichen Hinweis, der Antragsteller verkenne, dass das Gericht nach § 123 SGG nicht an die gestellten Anträge gebunden sei, sondern vielmehr sachgerecht auslegen müsse, um dem klägerischen Begehren Rechnung tragen zu können, wird die Rechtswidrigkeit der vorhergehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs noch vergrößert.
Sind Sie bereit Ihr Ergebnis unter diesen Umständen nochmals zu überprüfen und ggf. zu berichtigen? Ich – und die Leser – wären Ihnen sicher dankbar!
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu den von Ihnen genannten Punkten nehme ich wie folgt Stellung:
1. § 86a Abs. 1 S. 1 SGG bestimmt, daß Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Da Sie vor den Sozialgerichten (u.a.) die Feststellung der aufschiebenden Wirkung begehrten, mußte ich davon ausgehen, daß die Krankenkasse das Entfallen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 86a Abs. 2 SGG anordnete/feststellte. Anderenfalls (wenn die aufschiebende Wirkung bereits aus dem Bescheid hervorging) wäre ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich diese bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt.
2. Die Anhörungsrüge hat Aussicht auf Erfolg, wenn erhebliches tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten, BVerfG 2 BvR 2394/ 08.
Hieraus ergibt sich, daß das Gericht
wesentliche
entscheidungserhebliche
Tatsachenbehauptungen
völlig unberücksichtigt gelassen haben muß,
damit Sie im Wege der Anhörungsrüge erfolgreich dagegen vorgehen zu können.
Hier sollten Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Ihr Vorbringen diesen Anforderungen genügte.
Ergibt sich hiernach, daß tatsächlich Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, dann bestünde die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
3. Mangels Kenntnis der Gerichtsakte kann an dieser Stelle natürlich nicht eingeschätzt werden, ob Ihr Klageantrag gemäß § 123 SGG auslegungsbedürftig oder auch nur auslegungsfähig war. Auch hierauf sollte sich die Prüfung durch einen Kollegen erstrecken.
Für einen reinen Feststellungsantrag gemäß § 55 SGG bestünde wohl kein Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn der Bescheid die sofortige Vollziehung anordnete. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bringt Ihnen nämlich keinerlei Vorteile, wenn der Bescheid mangels Anfechtungsklage rechtskräftig wird. Im Rahmen einer erfolgreichen Anfechtungsklage würde das Gericht letztendlich feststellen, daß der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und Sie in Ihrem Rechten verletzt. Der Bescheid wäre damit insgesamt gegenstandslos – für eine zusätzliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist kein Bedürfnis ersichtlich. Möglicherweise hat das Gericht im Rahmen des § 123 SGG daher Ihren Feststellungsantrag in eine Anfechtungsklage verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung umgedeutet.
Trotz der weiterhin bestehenden Unklarheiten in Bezug auf den genauen Verfahrensgang steht es Ihnen natürlich frei, eine Anzeige wegen Rechtsbeugung gegen die beteiligten Richter zu erstatten. In diesem Falle würde die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln, wenn sich nach Ihren Angaben ein Anfangsverdacht ergibt und dieser ggf. durch den Inhalt der Gerichtsakte erhärtet wird. Die Hürden für die Annahme einer Strafbarkeit gemäß § 339 StGB sind allerdings hoch. Nach dem BGH liegt eine Rechtsbeugung nur vor, wenn der Täter sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, Tröndle/Fischer, § 339, Rn. 14.