Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 72 Abs, 1 und 2 LBG - Baden-Württemberg lautet:
[quote](1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die
1.
ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann aus anderen Gründen auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
1.
bis zur Dauer von sechs Jahren oder
2.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit darf Urlaub nach Satz 1 nicht bewilligt werden.
[/quote]
§ 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG knüpft die Gewährung von Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes daran,
- dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen und
- dass das 55. Lebensjahr des Antragstellers vollendet ist.
In der gesetzlichen Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob es sich um den Vorruhestand oder den Regelruhestand handelt, oder wann der Ruhestand nach Vollendung des 55. Lebensjahres erreicht wird. Anders als in den Fallgruppen nach Absatz 1 der Vorschrift ("ist ... zu gewähren") heißt es in Absatz 2 lediglich "[u]kann[/u] gewährt werden". Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass in den Fallgruppen nach Absatz 2 regelmäßig kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Urlaubsgewährung nach dieser Vorschrift zusteht, sondern dass dem Dienstherrn hier Ermessen zusteht. Lediglich ausnahmsweise, nämlich wenn eine sog. Ermessensreduktion auf Null gegeben ist, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Stattgabe seines Antrags. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewilligung des beantragten Urlaubs die einzig mögliche und rechtmäßige Entscheidung bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung des Dienstherrn ist.
Nach § 71 Nr. 2 LBG regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Erteilung "sonstigen Urlaubs". Dies ist Urlaub, der nicht Erholungsurlaub oder Sonderurlaub ist. Hierunter fällt auch Urlaub ohne Dienstbezüge vor und bis zur Erteilung des Ruhestands nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 LBG.
Über das Urlaubsgesuch entscheidet demzufolge nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) [u]der Dienstvorgesetzte[/u] des antragstellenden Beamten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die verständliche und verbindliche Beantwortung meiner Frage. Eine Nachfrage hätte ich noch: Wer ist der "Dienstvorgesetzte" einer verbeamteten Professorin, der Rektor ihrer Hochschule oder der Minister des baden-württembergischen Wissenschaftsministeriums?
Sehr geehrte Fragestellerin,
§ 11 Abs. 5 Landeshochschulgesetz (LHG) von Naden-Württemberg lautet:
[quote]Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder ist die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister.[/quote]
Mit freundlichen Grüßen