Rechtsanwaltsvergütung Bußgeldverfahren

| 22. März 2022 15:59 |
Preis: 60,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


17:16
Guten Tag,

ich möchte in folgender Angelegenheit zuerst einmal kurz die Ausgangslage schildern.
Ich wurde von einer Polizeistreife angehalten und mir wurde ein einfacher Rotlichtverstoß und eine stark erhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen.

Als der Anhörungsbogen zum Bußgeldverfahren bei mir eintraf schilderte ich den Vorfall einem Rechtsanwalt und beauftragte ihn damit eine Akteneinsicht anzufordern. (Ein Rechtsschutz ist nicht vorhanden.)

Die Akte traf dann ungefähr im gleichen Zeitraum wie der Bußgeldbescheid ein.
Der Bußgeldbescheid enthielt die Forderung von 308,50€ im Zusammenhang mit 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot.

Ich verfasste eine Stellungnahme welche der Rechtsanwalt ohne jegliche Änderung an die zuständige Stelle weiterleitete.
Darauf wurde eine Stellungnahme der Polizeidienststelle übersandt. Auf diese ich wiederum eine Stellungnahme formulierte. Welche wieder vom Rechtsanwalt bis auf die Umformulierung von einem Satz unverändert weitergeleitet wurde.

Im weiteren Verlauf wurde mir mitgeteilt, dass der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde.

Jetzt kam ein Schreiben einer Richterin mit der Frage ob ich mich nur auf den Rotlichtverstoß mit 90€ Bußgeld dafür aber ohne Punkt einigen möchte.

Als ich daraufhin meinem Rechtsanwalt eine Frage stellte wurde diese ignoriert und stattdessen bekam ich nur eine Rechnung zugeschickt.
Ich musste dabei leider feststellen, dass alle Posten jeweils die Maximalgebühr des Vergütungsverzeichnisses enthalten und ich samt Steuern knapp 1250€ bezahlen soll.

Ich antwortete darauf, dass sich mir der Zusammenhang zwischen der Maximalgebühr und dem vorliegendem Fall nicht ergibt. Dass es viel Geld für mich ist und mit der Bitte sich dies nochmal anzuschauen.
Leider wurde auch dies ignoriert.

Zusammensetzung (ohne Steuern):
- 5100 VV RVG 187€
- 5103 VV RVG 319€
- 5109 VV RVG 319€
- 5115 , 5109 VV RVG 176€
- 7002 VV RVG 40€
- 7000 VV RVG 5€

(Ich habe in der Vollmacht nicht angekreuzt, dass ich gem. §49 b Abs. 5 BRAO belehrt wurden bin.)

Zu meinen Fragen:

1.
Darf der Rechtsanwalt einfach den Maximalbetrag des Gebührenrahmens berechnen? Gibt es hier nicht auch ein Mittelwert der anzusetzen ist?
Inwiefern greift hier §14 RVG?
Ich meine der Aufwand ist recht gering. Es gab weder eine richtige Beratung noch wurde von seiner Seite aus irgendetwas großartig verfasst. Es wurden lediglich Nachrichten weitergeleitet.
(Die Einkommensverhältnisse als Student müssten laut §14 hier doch auch mildernd sein.)

2.
Ist die Zusammensetzung der Posten korrekt? Darf er mir 5115 VV RVG schon in Rechnung stellen obwohl ich mich noch nicht einmal entschieden habe ob ich eine Hauptversammlung möchte?
Darf er 7002 VV RVG in diesem Fall mehrmals berechnen?

3.
Falls Sie der Ansicht sind, dass die Kosten definitiv so nicht in Ordnung sind was würden Sie mir Raten? Ich würde gerne sofern möglich weitere Kosten vermeiden wollen.
Was soll ich fordern und mich auf was berufen?


Ich schätze einen guten Rat und bin Ihnen für die Hilfe sehr dankbar! :)
22. März 2022 | 16:29

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Auch im Bereich der Abrechnung von Bußgeldverfahren ist § 14 RVG grundsätzlich anzuwenden.
Grundsätzlich bestimmt der Rechtsanwalt bei solchen Rahmengebühren die Höhe. Sie ist für Sie jedoch dann nicht bindend, wenn sie unbillig ist, vgl. § 315 Abs. 2 BGB.

Die offenbar pauschalierte Wahl der jeweiligen Höchstgebühr ohne jede Begründung oder Differenzierung erscheint willkürlich, soweit man das hier beurteilen kann. Wenn in einer durchschnittlichen Bußgeldsache nicht die übliche Mittelgebühr angesetzt wird, sondern ohne eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem [i]Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,[/i], liegt hier der Verdacht nahe, dass die Bestimmung der Höhe der Gebühren unbillig ist.

5115 VV RVG ist offenbar noch nicht entstanden und kann vom Anwalt allenfalls als Vorschuss beansprucht werden.

7002 darf sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch für das gerichtliche Verfahren angesetzt werden; insoweit ist die Abrechnung korrekt.

Sie sollten daher auf jeden Fall den Anwalt auffordern, den Ansatz der Höchstgebühr bei allen entstandenen Gebührentatbeständen zu begründen und bis zur Vorlage einer schlüssigen Erklärung die jeweiligen Mittelgebühren ausrechnen und zahlen. Kommt keine schlüssige Begründung für den Ansatz der Höchstgebühr, sollten Sie über die Mittelgebühr hinausgehende Zahlungen verweigern und es auf einen Prozess ankommen lassen, in dem ein Gebührengutachten der zuständigen Anwaltskammer eingeholt werden wird.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2022 | 17:13

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Otto,


vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort. Sie haben mir damit schon mal sehr weiter geholfen.

Ich hätte nur noch eine Verständnisfrage im Bezug auf 5115 VV RVG.
Falls ich jetzt einer Einigung außerhalb einer Hauptversammlung zustimme wie wäre dieser Wert korrekt anzusetzen?

Laut VV entspricht die Höhe der Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr hat er jedoch mit 319€ und 5115 VV RVG mit (dem Mittelwert?) 176€ angesetzt.

Letztendlich würde ich nur gerne wissen ob ich den Wert für 5115 VV RVG so beibehalte wenn ich die Verfahrensgebühren auf den Mittelwert anpasse.

Vielen lieben Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2022 | 17:16

Wenn Sie jetzt der Einigung zustimmen, würde die 5115 grundsätzlich entstehen und zwar in Höhe der Verfahrensgebühr.

Da Sie diese Verfahrensgebühr (zumindest) zunächst einmal nur in Höhe der Mittelgebühr akzeptieren, sollten Sie auch die 5115 nur in dieser Höhe ansetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 22. März 2022 | 17:22

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"Sehr ausführlich und verständlich. Vielen Dank! :)"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. März 2022
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Sehr ausführlich und verständlich. Vielen Dank! :)


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