Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Auch im Bereich der Abrechnung von Bußgeldverfahren ist § 14 RVG grundsätzlich anzuwenden.
Grundsätzlich bestimmt der Rechtsanwalt bei solchen Rahmengebühren die Höhe. Sie ist für Sie jedoch dann nicht bindend, wenn sie unbillig ist, vgl. § 315 Abs. 2 BGB.
Die offenbar pauschalierte Wahl der jeweiligen Höchstgebühr ohne jede Begründung oder Differenzierung erscheint willkürlich, soweit man das hier beurteilen kann. Wenn in einer durchschnittlichen Bußgeldsache nicht die übliche Mittelgebühr angesetzt wird, sondern ohne eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem [i]Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,[/i], liegt hier der Verdacht nahe, dass die Bestimmung der Höhe der Gebühren unbillig ist.
5115 VV RVG ist offenbar noch nicht entstanden und kann vom Anwalt allenfalls als Vorschuss beansprucht werden.
7002 darf sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch für das gerichtliche Verfahren angesetzt werden; insoweit ist die Abrechnung korrekt.
Sie sollten daher auf jeden Fall den Anwalt auffordern, den Ansatz der Höchstgebühr bei allen entstandenen Gebührentatbeständen zu begründen und bis zur Vorlage einer schlüssigen Erklärung die jeweiligen Mittelgebühren ausrechnen und zahlen. Kommt keine schlüssige Begründung für den Ansatz der Höchstgebühr, sollten Sie über die Mittelgebühr hinausgehende Zahlungen verweigern und es auf einen Prozess ankommen lassen, in dem ein Gebührengutachten der zuständigen Anwaltskammer eingeholt werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Otto,
vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort. Sie haben mir damit schon mal sehr weiter geholfen.
Ich hätte nur noch eine Verständnisfrage im Bezug auf 5115 VV RVG.
Falls ich jetzt einer Einigung außerhalb einer Hauptversammlung zustimme wie wäre dieser Wert korrekt anzusetzen?
Laut VV entspricht die Höhe der Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr hat er jedoch mit 319€ und 5115 VV RVG mit (dem Mittelwert?) 176€ angesetzt.
Letztendlich würde ich nur gerne wissen ob ich den Wert für 5115 VV RVG so beibehalte wenn ich die Verfahrensgebühren auf den Mittelwert anpasse.
Vielen lieben Danke!
Wenn Sie jetzt der Einigung zustimmen, würde die 5115 grundsätzlich entstehen und zwar in Höhe der Verfahrensgebühr.
Da Sie diese Verfahrensgebühr (zumindest) zunächst einmal nur in Höhe der Mittelgebühr akzeptieren, sollten Sie auch die 5115 nur in dieser Höhe ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen