Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen solchen Erstattungsanspruch halte ich für nur schwer durchsetzbar - leider. Im Einzelnen:
Die Vollstreckung und Beitreibung von Rundfunkbeiträgen ist seit einigen Jahren Gegenstand sehr zahlreicher Rechtsprechung geworden.
Sehr oft haben die Rundfunkanstalten, für die das vertretungshalber übernommen wurde, obsiegt.
Selbst wenn man auch gegenteiliger Rechtsauffassung sein kann, was dieses Thema anbelangt, so besagt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass es selbst bei der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen keinen Ersatzanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gibt, da dieses dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist, wenn man einmal mit unberechtigten Forderungen behelligt wird.
Ausnahmen gibt es nur dann, wenn es um ganz offensichtlich unbegründete Forderungen geht, was hier ausscheidet.
Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist leider von der Gesetzeslage und der Rechtsprechung her sehr den Rundfunkanstalten vereinfacht worden, momentan jedenfalls.
Nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt zwar:
"Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, [...] sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren [s. u.] geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn [im Widerspruchsbescheid oder durch das Gericht] die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt [wird]."
Aber das Problem besteht darin, dass hier kein Vorverfahren vorgelegen hat.
Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, § 68 Abs. 1 VwGO.
Entsprechend lässt sich § 162 Abs. 2 VwGO als Ausnahmenorm nicht auf Ihren Fall anwenden.
Nach meiner ersten Einschätzung werden Sie daher die Rechtsverfolgungskosten nicht erlangen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Da Sie in erster Linie auf die Rundfunkanstalten eingehen, möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die Rechtsprechung der letzten Jahre in Bezug auf die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen verfolgt habe, weshalb ich den Fehler gar nicht bei der Rundfunkanstalt sehe, sondern eben bei der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde. Meines Erachtens muss man als Bürger eines Rechtsstaates in einem derart folgenschweren Verfahren, wie einer Zwangsvollstreckung, doch eine gewisse Sorgfalt auf Seiten der Vollstreckungsbehörde erwarten können.
Sie aber schreiben "dass es selbst bei der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen keinen Ersatzanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gibt, da dieses dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist, wenn man einmal mit unberechtigten Forderungen behelligt wird."
Es handelt sich in meinem Falle aber nicht um "einmal", sondern um das dritte Mal. Ab dem wievielten Mal wird aus dem "allgemeinen Lebensrisiko" denn eine fahrlässige oder gar vorsätzliche Verletzung der Sorgfaltspflicht des Sachbearbeiters? Ab wann würden Sie eine Amtspflichtverletzung sehen und wie sollte man Ihrer Meinung nach dagegen vorgehen?
Wenn ich Ihre weiteren Ausführungen richtig verstanden habe, muss ich also weiterhin fehlerhafte Vollstreckungsankündigungen von der Stadtkasse hinnehmen (und ggf. mithilfe eines RAs abwehren), weil dahinter berechtigte Forderungen einer (derzeit von der Rechtsprechung bessergestellten) Rundfunkanstalt stehen könnten.
Gilt das tatsächlich auch für meinen Fall, in dem ich nicht einmal überprüfen kann, ob diese Forderungen rechtens sind, da kein Bezug auf einen Leistungsbescheid genommen wird?
Bitte verstehen Sie meine Rückfragen nicht als persönliche Kritik Ihnen gegenüber. Sie werden aber sicherlich verstehen, dass man einen derartigen Zustand auf Dauer nur schwer hinnehmen kann. Ich freue mich deshalb auf Ihre Antworten und danke Ihnen im Voraus für Ihre Zeit!
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Gut, ich verstehe es durchaus, dass Sie hier dreimal in Anspruch genommen worden sind und das eher von der Stadt als der Rundfunkanstalt zu verantworten ist(obgleich die sich das rechtlich betrachtet zurechnen lassen müssen).
Allerdings überzeugen mich die Einwendungen Ihres Anwalts nicht ganz - diese Themen wurden bereits zugunsten der Rundfunkanstalten entschieden, jedenfalls meiner Erinnerung nach im Rahmen dieser hiesigen Erstberatung.
Ein Vollstreckungsersuchen ist insbesondere nicht notwendig mit einem Leistungsbescheid zu verknüpfen, wobei dieser natürlich vorliegen muss.
Natürlich müsste dieses ansonsten gesondert geprüft werden, was die Vollstreckungsversuche anbetrifft.
Aber die von Ihnen genannten Einwendungen vermögen leider nach der Rechtsprechung letztlich nicht zu überzeugen - leider, auch wenn Ihr Ansinnen nachvollziehen kann, hatte ich doch in der letzten Zeit selbst genug solche Fälle von meinen Mandanten.
Ich würde hier Ihre Anwaltskosten bei nächsten Versuch jedenfalls gegen die (vermeintliche ggf.) Rundfunkbeitragsschuld aufrechnen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Einen guten Rutsch wünsche ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt