Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhalt wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt auf Verlangen des Mandanten sowohl zivil- als auch berufsrechtlich zur Herausgabe der Handakte verpflichtet. Allerdings kann der Rechtsanwalt unter gewissen Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. So bestimmt § 50 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO): Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.“
Allerdings gilt auch, dass der Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakte oder einzelner Schriftstücke nicht verweigern darf, soweit die Vorenthaltung nach den Umständen unangemessen wäre. Dabei bedeutet „unangemessen“ aber mehr als „unangenehm für den Mandanten“. Das Nichtzahlen der Anwaltsvergütung wird als erhebliche Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags gesehen.
Unangemessenheit liegt dann vor, wenn der Schaden des Mandanten und das Interesse des Anwalts nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn der Inhalt der Handakte (zB Titel) erst die Bezahlung der Forderung ermöglicht, so wie in Ihrem Fall (vgl. dazu Buechting u.a., Becksches Rechtsanwaltshandbuch, A 2, S. 26). Insofern denke ich, dass Sie verlangen können, dass Ihnen der Titel herausgegeben wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiter helfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhalt wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt auf Verlangen des Mandanten sowohl zivil- als auch berufsrechtlich zur Herausgabe der Handakte verpflichtet. Allerdings kann der Rechtsanwalt unter gewissen Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. So bestimmt § 50 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO): Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.“
Allerdings gilt auch, dass der Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakte oder einzelner Schriftstücke nicht verweigern darf, soweit die Vorenthaltung nach den Umständen unangemessen wäre. Dabei bedeutet „unangemessen“ aber mehr als „unangenehm für den Mandanten“. Das Nichtzahlen der Anwaltsvergütung wird als erhebliche Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags gesehen.
Unangemessenheit liegt dann vor, wenn der Schaden des Mandanten und das Interesse des Anwalts nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn der Inhalt der Handakte (zB Titel) erst die Bezahlung der Forderung ermöglicht, so wie in Ihrem Fall (vgl. dazu Buechting u.a., Becksches Rechtsanwaltshandbuch, A 2, S. 26). Insofern denke ich, dass Sie verlangen können, dass Ihnen der Titel herausgegeben wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiter helfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado