Sehr geehrte Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Wenn Sie die Domains "privat" und nicht in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR registriert und lediglich die Nutzung der Domains der GbR überlassen haben, hat ein Eigentumswechsel nicht stattgefunden. Die Domains gehören dann nicht zum Gesellschaftsvermögen und Sie können mit den Domains nach Belieben verfahren. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist lediglich das Nutzungsrecht an den Domains aufgrund des Überlassungsvertrages Gegenstand des Gesellschaftsvermögens geworden und mit der Einstellung der vertraglichen geschuldeten laufenden Unterhaltszahlungen an Sie zurückgefallen.
Bitte beachten Sie, dass Änderungen im Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung begründen können.
Ich hoffe, dass Ihre Frage hiermit beantwortet ist, andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Wenn Sie die Domains "privat" und nicht in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR registriert und lediglich die Nutzung der Domains der GbR überlassen haben, hat ein Eigentumswechsel nicht stattgefunden. Die Domains gehören dann nicht zum Gesellschaftsvermögen und Sie können mit den Domains nach Belieben verfahren. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist lediglich das Nutzungsrecht an den Domains aufgrund des Überlassungsvertrages Gegenstand des Gesellschaftsvermögens geworden und mit der Einstellung der vertraglichen geschuldeten laufenden Unterhaltszahlungen an Sie zurückgefallen.
Bitte beachten Sie, dass Änderungen im Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung begründen können.
Ich hoffe, dass Ihre Frage hiermit beantwortet ist, andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.