15. März 2010
|
10:08
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
hier werden Sie kein Anrecht auf Kopien der Rechnungen und Nachweis der Zahlungseingänge haben, da zwischen Ihnen und dem gegnerischen Rechtsanwalt kein Mandatverhältnis besteht.
Da zudem es offenbar eine Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Kostentragungslast gibt, greift diese so auch durch, ohne dass Sie Einwendungen aus dem Innenverhältnis des gegnerischen Anwaltes und seiner Mandantin geltend machen können.
Denn, wie diese die Verteilung intern regeln, betrifft den offenbar abgeschlossenen Vergleich vermutlich nicht, da der Vergleich dann wörtlich dergestalt hätte abgefasst werden müssen, dass nur die tatsächlich gezahlten Kosten erstattungsfähig sind, was aber sicherlich so nicht der Fall sein wird; aber bitte schauen Sie nochmals die genaue Vergleichsformulierung an.
Fehlt es - voraussichtlich - an diser bestimmten Formulierung, haben Sie dann kein Recht auf Rechnungslegung und Zahlungsnachweis. Es würde dann der sogenannte Kostenausgleich erfolgen, der mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss endet. Dieser wäre dann sogar im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar, wenn Sie nicht zahlen.
Hierdurch würden Sie letztlich auch nicht benachteiligt werden, da Sie eben auf dann Innenverhältnis gegnerischer Anwalt-Ehefrau keinen Einfluss haben und deren Verrechnung Sie nicht tangiert.
So bedauerlich dieses für Sie erscheinen mag; dieses ist die gesetzliche Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle