Rechnungserstellung für eine ältere Dame

| 18. September 2020 17:36 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Ich arbeite für ein Tiefbauunternehmen. Unsere Aufträge sind an der Ostsee, so dass ich für unsere Mitarbeiter Schlafgelegenheiten suchen muss. Nunmehr waren die Mitarbeiter bei einer netten älteren Dame untergebracht. Statt einer Rechnung wurden mir Quittungen vorgelegt. Da wir eine ordnungsgemäße Rechnung für die Buchhaltung benötigen, fragte mich die Dame ob ich nicht für Sie dann die Rechnung erstellen kann. Die Dame hatte kein Internet, weiss leider auch nicht wie eine Rechnung erstellt wird und vor kurzem ist auch noch die Tochter verstorben.

Im Namen der Kundin habe ich eine Rechnung geschrieben unter Angabe ihrer Bankverbindung und ohne Unterschrift. Diese Rechnung habe ich meinem Arbeitgeber zur Zahlung vorgelegt.

Habe ich hier was falsch gemacht? Ich habe meinem Arbeitgeber nicht gesagt, dass ich die RE geschrieben habe. Kann da was auf mich zukommen?

Mit freundlichen Grüßen

18. September 2020 | 19:30

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie lediglich im ausdrücklichen Auftrag der Dame eine ordnungsgemäße Rechnung auf deren Namen erstellt. Sie haben sich also nicht als Aussteller der Rechnung ausgegeben oder mit falschem Namen unterschrieben, sondern lediglich die Bitte der Dame umgesetzt, in ihrem Namen eine formal richtige Rechnung zu erstellen und an Ihren Arbeitgeber zu übermitteln. Ich sehe daher kein Fehlverhalten Ihrerseits, zumal Sie durch das Erstellen einer absetzungsfähigen Rechnung auch Ihrem Arbeitgeber geholfen haben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 20. September 2020 | 14:41

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