2. Februar 2015
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11:24
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
zunächst sollten Sie klären lassen, ob ein Haftbefehl besteht.
Dieses könnte über ein Rechtsanwaltsbüro erfolgen, auch über unser Büro.
Dann sollten Sie vielleicht eine Liste der Gläubiger und Art der Ansprüche erstellen.
Solange die Ansprüche nicht tituliert worden sind, könnte Verjährung eingetreten sein. Auch das kann über unser Büro geprüft werden.
Ansonsten kann und sollte man sich mit den Gläubigerin in Verbindung setzen, um eine Regulierung zu vereinbaren. Häufig verzichten Gläubiger auf einen Teil der Forderung (sofern nicht schon Verjährung eingetreten ist).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
2. Februar 2015 | 11:30
Und wie ist das mit dem Personalausweis, damit ich mich melden kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. Februar 2015 | 11:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn ein Haftbefehl bestehen sollte, sollten Sie nicht gerade einen Personalausweis beantragen.
Erst wenn die Auskunft vorliegt, kann über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Besteht kein Haftbefehl, können Sie natürlich einen solchen beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg