Rechnung verjährt ja/nein (FamG)

4. April 2024 08:51 |
Preis: 53,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


10:26
Guten Tag,

folg Sachverhalt bitte ich kurz und deutlich, wenn möglich mit Referenz auf § zu beantworten.
Es geht um 1 Fall beim FamG die jedoch unter 2 GeschZ geführt werden.

Beide Themen sind seit Jahren erledigt. Vor kurzem gehen 2 Rechnungen der Landesjustizkasse ein, je 1 pro GeschZ. Die Anforderungen der RE beim Gericht war teilweise erfolgreich, jedoch wurden nicht alle Positionen/Forderungen nachgewiesen.

Rechnung Nr. 1 Umgangpfleger: das Gericht sendet RE aus dem Jahr 2018. Der Fall wurde beim Gericht 2018 bzw 2019 beendet. Das ist aus meiner Sicht verjährt und somit nicht mehr zu bezahlen. Ich dachte hier auf §7 FamG. Das Gericht/die Kontaktperson sagt, es ist nicht verjährt und muss bezahlt werden.

Rechnung Nr. 2 Sorgerechtstreit: ebenfalls sendet hier das Gericht RE aus den Jahren 2019 und 2020. Als Hinweis hier (sofern wichtig) sei ergänzend gesagt dass eine 2te Instanz via OLG im Jahr 2021 beendet wurde. Aus meiner Sicht ist die RE aus 2020 auf jeden Fall zu zahlen, die RE aus 2019 ist es mir nicht klar ob sie verjährt oder an die 2te instanz (AG > OLG) angeknüft hat, sodass die 4J erst ab 2021 zu laufen beginnen.

Fragen:

Ich bitte um Beantwortung, ob die RE Nr.1 verjährt ist, ja/nein. Wenn nein, bitte mit kurzer Erklärung, warum. Die gleiche Frage für die RE Nr.2 aus dem Jahr 2019 (bzgl. RE Nr. 2 2019 möchte ich erwähnen, dass dies keine direkten Gerichtskosten sind, sondern Kosten Dritter, die im Rahmen des Streits involviert wurden.

4. April 2024 | 09:28

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


bei beiden Rechnungen ist entscheidend, ob es 2018/2019 und auch 2021 (OLG) eine Kostengrundentscheidung gegeben hat.



Gibt es so eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung, die das bestehen des Kostenanspruchs ausweist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 197 (1) Nr. 3 BGB dann in der Tat 30 Jahre.

Das Gericht/die Kontaktperson hätten dann also recht, wenn sie den Eintritt der Verjährung verneinen und das gilt dann für beide Fälle.



Gibt es so keine Kostengrundentscheidung nicht, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, was sich über § 195 BGB ableiten lässt.

Ohne Kostengrundentscheidung wird daher im Fall 1 die Verjährung eingetreten sein; im Fall 2 aber noch nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg




Rückfrage vom Fragesteller 4. April 2024 | 10:04

Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. ich versuche meine Nachfrage kurz zu halten. Kostengrundentscheidung = mein Verständis nach einfach ausgesprochen eine Abschlussrechnung.

In Fall RE 2 aus 2019 entnehme ich dass dies nicht verjährt aufgrund der instanz beim OLG in 2021. Bei RE 1 bei RE 1 wie kann ich das wissen, ob das der Fall war oder nicht, direkt beim Gericht bzw. in Rahmen der Erinnerungsverfahren auf Antowort und Nachweise vom Gericht warten ? Meine Ansicht nach ist Fall 1 ganz eindeutig beendet da klar getrennt vom OLG Vorgang.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. April 2024 | 10:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Kostengrundsatzentscheidung ist keine Abschlussrechnung. Vielmehr ird in der Gerichtlichen Entscheidung dazu aufgeführt: "Der Kläger/Antragsteller (oder Beklagte/Antragsgegner)) trägt die Kosten des Verfahrens"

Wenn so etwas in den gerichtlichen Entscheidungen steht, wäre das dann die Grundsatzentscheidung und dann greift die 30 jährige Verjährungsfrist, sodass dann auch erst Jahre später Kosten geltend gemacht werden können. Davon gibt es nur dann die Ausnahme, wenn eine Verwirkung eingetreten ist, also der Beteiligte Ihnen gegenüber auch ausdrücklich deutlich gemacht hat, dass er auf seine Ansprüche verzichten würde (was hier nach ihrer Darstellung aber eben nicht in Betracht kommt).


Ob Fall 1 vom OLG Verfahren 2 ganz klar getrennt worden ist, kann ich naturgemäß nicht beantworten, da ich die Verfahren nicht kennen. Sollte das OLG sich auch auf das Verfahren Fall 1 bezogen haben, würde das gegen eine Trennung sprechen.


Aber Sie haben ja die Möglichkeit, die Einrede der Verjährung ausdrücklich zu erheben, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verjährung eingetreten ist. Nur wenn Sie sich auf die Verjährung ausdrücklich berufen, muss das Gericht darüber entscheiden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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