Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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bei beiden Rechnungen ist entscheidend, ob es 2018/2019 und auch 2021 (OLG) eine Kostengrundentscheidung gegeben hat.
Gibt es so eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung, die das bestehen des Kostenanspruchs ausweist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 197 (1) Nr. 3 BGB dann in der Tat 30 Jahre.
Das Gericht/die Kontaktperson hätten dann also recht, wenn sie den Eintritt der Verjährung verneinen und das gilt dann für beide Fälle.
Gibt es so keine Kostengrundentscheidung nicht, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, was sich über § 195 BGB ableiten lässt.
Ohne Kostengrundentscheidung wird daher im Fall 1 die Verjährung eingetreten sein; im Fall 2 aber noch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. ich versuche meine Nachfrage kurz zu halten. Kostengrundentscheidung = mein Verständis nach einfach ausgesprochen eine Abschlussrechnung.
In Fall RE 2 aus 2019 entnehme ich dass dies nicht verjährt aufgrund der instanz beim OLG in 2021. Bei RE 1 bei RE 1 wie kann ich das wissen, ob das der Fall war oder nicht, direkt beim Gericht bzw. in Rahmen der Erinnerungsverfahren auf Antowort und Nachweise vom Gericht warten ? Meine Ansicht nach ist Fall 1 ganz eindeutig beendet da klar getrennt vom OLG Vorgang.
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Kostengrundsatzentscheidung ist keine Abschlussrechnung. Vielmehr ird in der Gerichtlichen Entscheidung dazu aufgeführt: "Der Kläger/Antragsteller (oder Beklagte/Antragsgegner)) trägt die Kosten des Verfahrens"
Wenn so etwas in den gerichtlichen Entscheidungen steht, wäre das dann die Grundsatzentscheidung und dann greift die 30 jährige Verjährungsfrist, sodass dann auch erst Jahre später Kosten geltend gemacht werden können. Davon gibt es nur dann die Ausnahme, wenn eine Verwirkung eingetreten ist, also der Beteiligte Ihnen gegenüber auch ausdrücklich deutlich gemacht hat, dass er auf seine Ansprüche verzichten würde (was hier nach ihrer Darstellung aber eben nicht in Betracht kommt).
Ob Fall 1 vom OLG Verfahren 2 ganz klar getrennt worden ist, kann ich naturgemäß nicht beantworten, da ich die Verfahren nicht kennen. Sollte das OLG sich auch auf das Verfahren Fall 1 bezogen haben, würde das gegen eine Trennung sprechen.
Aber Sie haben ja die Möglichkeit, die Einrede der Verjährung ausdrücklich zu erheben, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verjährung eingetreten ist. Nur wenn Sie sich auf die Verjährung ausdrücklich berufen, muss das Gericht darüber entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg