Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat ein Steuerberater für einen mündlichen Rat einen Anspruch auf Vergütung und er darf nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohne Vergütung tätig werden. Ein Stundensatz von 180,00 € ist nicht unangemessen hoch und entspricht dem durchschnittlichen Stundensatz von Steuerberatern.
Eine Verjährung von Forderungen des Jahres 2008 ist noch nicht eingetreten, so dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Geltendmachung erfolgen kann.
Der Steuerberater muss jedoch den Nachweis erbringen, dass eine Beratung erfolgt ist, welche über die bereits wohl abgerechneten Steuerangelegenheiten hinausging und ebenso muss er Ihnen den Zeitumfang nachweisen können, welchen er zur Abrechnung gebracht hat, d. h. mit Datum und Zeit. Dies ist meist schwierig und könnte sicher eine Verhandlungsbasis sein.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Steuerberater hat sich genau notiert wann ich bei ihm war insofern kann er dahingehend einen Nachweis erbringen.
Für mich bestehen bei dieser Sachlage noch zwei Probleme:
1.) Ich wurde zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass man mir die "Paludereien" in Rechnung stellen wird.
2.) Die besagten "Plaudereien" im Nachhinein als "Beratungsleistungen" zu deklarieren finde ich höchst problematisch.
Darf ein Steuuerberater so verfahren?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Unbeachtlich einer Information kann man allerdings nicht davon ausgehen, dass eine beratende Tätigkeit kostenfrei erfolgt.
Wenn es sich aber nur um "Plaudereien" und keine Beratung gehandelt hat, so, wird der Steuerberater dies auch nicht berechnen können.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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