Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Wenn der Patient auf den Mahnbescheid nicht reagiert, kann der Arzt einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wenn der Patient auch darauf nicht reagiert, gilt dieser als Titel, d.h. die enthaltene Forderung wird rechtskräftig festgestellt, und berechtigt den Arzt zur Zwangsvollstreckung.
Wenn daher die im Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid enthaltene Forderung unberechtigt ist, sollte der Patient fristgerecht Widerspruch/Einspruch einlegen. In diesem Fall wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben, welches die geltend gemachte Forderung sodann dem Grunde und der Höhe nach prüfen wird.
Dieser Widerspruch/Einspruch ist auch nur teilweise möglich, wenn nur ein Teil der Forderung unberechtigt/berechtigt sein sollte. Insoweit verweise ich auf die Erläuterungen und Ausfüllhinweise auf dem Mahnbescheid. Die berechtigte Forderung sollte zugleich unter konkreter Benennung bezahlt werden, da anderenfalls über die bereits entstandenen Kosten weitere verursacht würden.
Soweit Widerspruch/Einspruch eingelegt wird, wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben. Örtlich zuständig ist nach § 13 ZPO insbesondere der Wohnsitz des Schuldners, d.h. der Wohnsitz des Patienten. Unter mehreren örtliche zuständigen Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl, § 35 ZPO. D.h. eine Abgabe an das Gericht der Praxisadresse wird nicht möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Die unstrittigen GOÄ Ziffern sind aber alle mit zu hohem Faktor ausgewiesen. Dort steht dem Arzt nach GOÄ nur 1,8-max. 2,3 fach zu. Was sollich zugrunde legen?
Als berechtigte Forderung können Sie nur die berechtigte Forderung zugrunde legen oder die, die sie für berechtigt halten. Die Frage, ob der Steigerungsfaktor jeweils oder für darüber hinaus berechtigt ist, wird letztendlich das Gericht im Einzelfall entscheiden. Dabei wird es insbesondere auf die Begründung des Arztes ankommen, die mir nicht bekannt ist. Für die Überprüfung der Steigerungsfaktoren können Sie sich zudem parallel an die Ärztekammer wenden.
Wenn Sie nur 1,8 - max 2,3fach für berechtigt halten, sollten Sie dies im aktuellen Stadium des Verfahrens anteilig zugrunde legen. Weisen Sie den Arzt bei einer Zahlung zudem darauf hin, auf welche Positionen Sie in welcher Höhe zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt