Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann das Krankenhaus eine Behandlung ohne Kostenvoranschlag durchführen?
Wenn der Patient einwilligt, kann eine Behandlung auch ohne Kostenvoranschlag erfolgen. Allerdings muss der Arzt bei Selbstzahlern vorher über die zu erwartenden Kosten aufklären. Anderenfalls erhält der Arzt nur die gesetzliche Gebühr nach der Gebührenordnung für Ärzte und hier nur den Durchschnittssatz.
Will der Arzt zu höheren Sätzen tun, bedarf dies einer Aufklärung und schriflichen Einwilligung.
Dies dürfte vorliegend nicht erfolgt sein, so dass nur die gesetzlichen Gebühren geschuldet sind.
2. Können wir rechtlich gesehen sagen, dass die Öffnung ist eine Mängel an der erste Operation bzw. Leistung von dem Chefarzt und deswegen übernehmen wir nicht den gesamten Beitrag ab den 23.04.2014?
Dazu müsste ein Behandlungsfehler vorliegen, den Sie beweisen müssten.
Im Landeskrankenhausgesetz (LKG) Nordrhein-Westfalen heißt es zum Beispiel: "Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen".
Tut das Krankenhaus dies nicht, liegt ein Haftungstatbestand vor.
Man muss aber genau erkunden, welche Umstände für die Infektion ursächlich sind.
Der Patient hat das Recht, die Operationsakten vollumfänlich einzusehen und sich die Akte (gegen Bezahlung) komplett zur Verfügung stellen zu lassen.
ALlerdings muss die gesamte Kausalkette, das bedeutet der Ursachenzusammenhang aller medizinischen Eingriffe abgeprüft werden.
Dies erfodert Zeit und Sorgfalt. Leider dauern Arzthaftungsprozesse einige Zeit und sind auch recht teuer.
3. Dürfen (rechtlich) wir an den Medien wenden? Wenn nicht ab wann dann ist es möglich?
Dies kann man durchaus tun, jedoch sollte man sich zuvor rechtlich abgesichert haben,dass zumindest die Möglichkeit einer Haftung des Krankenhauses, respektive des Chefarztes besteht.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass man sich wegen Übler Nachrede oder Verleumdung einer Strafanzeige ausgesetzt sieht.
Zudem hilft dies für den zivilrechtlichen Schadensersatz nicht weiter.
Daher würde ich von so einem Schritt nur sehr vorsichtig Gebrauch machen, wenn nicht gar abraten, um die Verhandlungen mit dem Krankenhaus nicht zu gefährden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie eine rechtliche Vertretung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, da meine Kanzlei auch bundesweit Mandante betreut.
Mit freundlichen Grüßen