Reaktion auf Strafbefehl wegen Körperverletzung

1. August 2024 14:00 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Vor einem Monat wollte ich meine Tochter nach Hause bringen, wie ich das immer jede zwei Wochen mache, da ich mit meiner Ex-Freundin(unverheiratet) seit zwölf Jahren getrennt lebe. Nachdem meine Tochter oben gegangen ist, hatte ich eine kurze Diskussion vor Eingangstür mit meiner Ex-Freundin, (der Mutter meiner Tochter), und sie schlug mir ins Gesicht. Als Reflex habe ich mich leicht geschützt.

Ein paar Wochen später erhielt ich einen Brief von Polizei zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung gemäß § 223 StGB. In diesem Brief wurde behauptet, ich hätte meine Ex-Freundin ohne rechtfertigende mit der Faust ins Gesicht geschlagen, dass sie dabei eine deutliche Schwellung und Rötung am linken Auge erlitt. Diese Anschuldigung entspricht nicht der Wahrheit, weshalb ich im Antwortformular angekreuzt habe, dass ich die Straftat nicht zugebe.

Nun habe ich einen Strafbefehl vom Amtsgericht erhalten, in dem mir vorgeworfen wird, meine Ex-Freundin vorsätzlich körperlich misshandelt und gesundheitlich geschädigt zu haben. Der Strafbefehl setzt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro, insgesamt 2000 Euro, fest und verpflichtet mich zur Übernahme der Verfahrenskosten gemäß § 465 StPO.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
I. meine Einlassung
II: Zeuge: 1. meine ex-Freundin Bl.3 d.Akte
2. PK (Name) BI 3 d.Akte
3. PK (Name) BI 3 d.Akte
III. Gegenstände des Augenscheins: Lichtbild, BI 6 d. Akte


Da ich die Vorwürfe nicht akzeptiere, möchte ich Widerspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Hier sind die Gründe für meinen Widerspruch:

1. Ich habe meine Ex-Freundin nicht mit der Faust geschlagen und nicht verletzt
2. Ich habe lediglich als Reflex meine Hand zum Schutz vor mein Gesicht gehalten, nachdem sie mich zuerst geschlagen hatte.
4. Es war auch keine grundlose Handlung von meiner Seite, da sie meinen Wohnung Schlüssel hatte und ihn mir nach zwei Monaten des Bittens nicht zurückgeben wollte.
5. Dieser Vorwurf belastet mich sehr, da es sich um meine Karriere und eine mögliche Eintragung im Führungszeugnis handelt und hier gab es Pressung von Miene ex
6. Das Gericht kann auch prüfen, wie oft meine Ex-Freundin bereits Straftaten begangen hat, und meine eigene weiße Weste einsehen, da ich bisher niemanden geschlagen habe.
7. Mein Anliegen war lediglich, meine Tochter wie gewohnt nach Hause zu bringen.

Bitte lassen Sie mich wissen, wie ich in diesem Fall weiter vorgehen soll und was genau ich in den Widerspruch schreiben muss. Welche Details müssen unbedingt enthalten sein und welche Strategie empfehlen Sie mir?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Ich freue mich auf Ihre baldige Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
M.P
1. August 2024 | 14:38

Antwort

von


(174)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Legen Sie fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Dadurch wird eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erzwungen, in der Sie Ihre Sicht der Dinge ausführlich darstellen können.

2. In dem Einspruch sollten Sie kurz und sachlich darlegen, dass Sie den Tatvorwurf bestreiten. Gehen Sie dabei auf die wesentlichen Punkte ein:

- Sie haben Ihre Ex-Freundin nicht mit der Faust geschlagen und nicht verletzt.

- Sie haben lediglich reflexartig Ihre Hand zum Schutz vor Ihr Gesicht gehalten, nachdem Sie zuerst von Ihrer Ex-Freundin geschlagen wurden.

- Es handelte sich um eine Schutzreaktion Ihrerseits und keine grundlose Handlung.

- Der Vorwurf belastet Sie sehr, da es um Ihre Karriere und ein mögliches Führungszeugnis geht.

- Sie haben bisher keine Vorstrafen, im Gegensatz zu Ihrer Ex-Freundin.

3. Beauftragen Sie unbedingt einen im Strafrecht spezialisierten Anwalt mit Ihrer Verteidigung. Dieser kann nach Akteneinsicht die Beweislage einschätzen und mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie besprechen. Insbesondere kann er auch prüfen, ob Sie in einer Notwehrsituation gehandelt haben.

4. Ihr Anwalt kann auch mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage verhandeln. Dies käme in Betracht, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre. Hier könnte insbesondere eine Notwehrsituation oder Notwehrexzess eine Rolle spielen.

5. Bereiten Sie sich mit Ihrem Anwalt sorgfältig auf die Hauptverhandlung vor. Dort können Sie und ggf. Zeugen ausführlich angehört werden. Eine weiße Weste Ihrerseits und Vorstrafen Ihrer Ex-Freundin können sich positiv für Sie auswirken.

Wichtig ist, dass Sie einen spezialisierten Anwalt Ihrer Wahl einschalten, der Ihre Interessen professionell vertritt. Scheuen Sie sich nicht, auch Ihre persönliche Situation und die Belastung durch das Verfahren zu schildern.

Ich wünsche Ihnen, dass sich der Sachverhalt zu Ihren Gunsten aufklären lässt und drücke Ihnen die Daumen für ein mildes Urteil.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

(174)

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