19. August 2010
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12:44
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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ein Schadensersatzanspruches in Form der Umzugskosten wird sich voraussichtlich nicht durchsetzen lassen.
Da Ihnen ein Besitzrecht an dem Haus des Freunde nicht zusteht lassen sich Ersatzansprüche aus einer Besitzrechtsverletzung insoweit nicht ableiten. Das ist so auch bereits vom BGH durch Urteil vom 30. April 2008 Az.: XII ZR 110/06 so entschieden worden.
Ein Besitzrecht lässt sich auch nicht über einen Vertrag konstruieren. Anhaltspunkte dafür liegen, insbesondere aufgrund des sehr kurzen Zusammenlebens auch nicht vor. Das wäre nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn eine beidereitige Rechtsbindung aus dem gefestigten Gefüge der Lebensgemeinschaft gewollt gewesen wäre.
Allenfalls könnte daran gedacht werden, dass es sich um eine rechtsmßbräuchliche Auflösung der Lebensgemeinschaft gehandelt haben könnte. Offensichlich ist dem Rauswurf die genannte Auseinandersetzung vorangegangen, in welcher es nach Ihrer Schilderung zu Gewaltanwendung gekommen ist, deren Sie sich erwehrt haben. Dann könnte man zumindest daran denken, den dann erfolgten Rauswurf auch als rechtsmißbräuchlich anzunehmen. Letztlich sind aber auch die Aussichten darüber einen Ersatz zu erlangen nicht sonderlich günstig. Überlegen Sie daher, ob Sie noch die nachfolgende Auseinandersetzung wirklich mit sehr ungewissem Ausgang wirklich führen wollen.
Ich rate Ihnen, im Rahmen der Abholung Ihrer Möbel, wenn möglich, das Gespräch zu suchen und eine vergleichsweise Lösung zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle