Sehr geehrte Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Zunächst rate ich Ihnen, das Schuldanerkenntnis nicht ungeprüft zu unterschreiben. Ich gehe davon aus, dass aufgrund der angegebenen Verbindlichkeiten Sie derzeit Beratungshilfe erhalten würden und einen Anwalt vor Ort somit kostenlos beauftragen könnten, der die Forderungsaufstellung des Inkassounternehmens und den Überziehungskreditvertrag vollumfänglich überprüfen wird. Zudem habe ich die persönliche Erfahrung gemacht, dass mir als Rechtsanwältin -auch wenn dem Mandanten bereits keine weiteren Zugeständnisse eingeräumt wurden- bessere Konditionen für meine Mandanten für einen Vergleichsschluss eingeräumt wurden. Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt sehr viel schneller einen sicheren Vergleich für Sie aushandeln.
Ich empfehle Ihnen, in jedem Fall beim weiteren Vorgehen auf Ihre persönliche Situation abzustellen und zu erklären, warum Sie nicht in der Lage waren, die Verbindlichkeit trotz Zahlungsaufforderungen auszugleichen. Ggf. bestehen Unterhaltsverpflichtungen, eine Erkrankung oder ein anderes, menschliches Schicksal hinter Ihrer Situation. Erläutern Sie dem Inkassounternehmen Ihre derzeitigen Einkommensverhältnisse und legen Sie ggf. bestehende weitere Verbindlichkeiten offen, damit das Inkassounternehmen realistisch Ihr Zahlungsvermögen einschätzen kann. Ggf. stellen Sie eine Privatinsolvenz in Aussicht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sodann befürchtet das Inkassounternehmen, dass die Sparkasse als Gläubigerin möglicherweise leer oder nur teilweise bedient wird und ist zu Kompromissen bereit.
Ganz konkret sollte Ihr Ziel sein, eine Summe X im Vergleich als Schuldsumme festschreiben zu lassen, damit keine weiteren Zinsen anfallen. Gerade bei kleinen Raten zahlen Sie fast nur auf die Zinsen. Treffen Sie bei jeder Zahlung bitte die Tilgungsbestimmung „Zahlung auf Hauptforderung“, damit die Hauptforderung sinkt. Bitten Sie um schriftliche Zusicherung, dass es zu keiner SCHUFA-Eintragung kommt.
Sie sollten auch noch einmal versuchen, mit Ihrem persönlichen Sachbearbeiter/in bei der Sparkasse zu reden. Ggf. besteht noch Handlungsspielraum trotz der Abgabe der Sache an das Inkassounternehmen. Schließlich waren Sie zuvor guter Kunde. Erklären Sie Ihre Situation mit der Bitte um eine solide Umschuldung. Empfehlenswert ist auch die kostenlose Beratung durch eine Schuldnerberatung, die aber zumeist einiger Vorlaufzeit bedarf.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Zunächst rate ich Ihnen, das Schuldanerkenntnis nicht ungeprüft zu unterschreiben. Ich gehe davon aus, dass aufgrund der angegebenen Verbindlichkeiten Sie derzeit Beratungshilfe erhalten würden und einen Anwalt vor Ort somit kostenlos beauftragen könnten, der die Forderungsaufstellung des Inkassounternehmens und den Überziehungskreditvertrag vollumfänglich überprüfen wird. Zudem habe ich die persönliche Erfahrung gemacht, dass mir als Rechtsanwältin -auch wenn dem Mandanten bereits keine weiteren Zugeständnisse eingeräumt wurden- bessere Konditionen für meine Mandanten für einen Vergleichsschluss eingeräumt wurden. Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt sehr viel schneller einen sicheren Vergleich für Sie aushandeln.
Ich empfehle Ihnen, in jedem Fall beim weiteren Vorgehen auf Ihre persönliche Situation abzustellen und zu erklären, warum Sie nicht in der Lage waren, die Verbindlichkeit trotz Zahlungsaufforderungen auszugleichen. Ggf. bestehen Unterhaltsverpflichtungen, eine Erkrankung oder ein anderes, menschliches Schicksal hinter Ihrer Situation. Erläutern Sie dem Inkassounternehmen Ihre derzeitigen Einkommensverhältnisse und legen Sie ggf. bestehende weitere Verbindlichkeiten offen, damit das Inkassounternehmen realistisch Ihr Zahlungsvermögen einschätzen kann. Ggf. stellen Sie eine Privatinsolvenz in Aussicht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sodann befürchtet das Inkassounternehmen, dass die Sparkasse als Gläubigerin möglicherweise leer oder nur teilweise bedient wird und ist zu Kompromissen bereit.
Ganz konkret sollte Ihr Ziel sein, eine Summe X im Vergleich als Schuldsumme festschreiben zu lassen, damit keine weiteren Zinsen anfallen. Gerade bei kleinen Raten zahlen Sie fast nur auf die Zinsen. Treffen Sie bei jeder Zahlung bitte die Tilgungsbestimmung „Zahlung auf Hauptforderung“, damit die Hauptforderung sinkt. Bitten Sie um schriftliche Zusicherung, dass es zu keiner SCHUFA-Eintragung kommt.
Sie sollten auch noch einmal versuchen, mit Ihrem persönlichen Sachbearbeiter/in bei der Sparkasse zu reden. Ggf. besteht noch Handlungsspielraum trotz der Abgabe der Sache an das Inkassounternehmen. Schließlich waren Sie zuvor guter Kunde. Erklären Sie Ihre Situation mit der Bitte um eine solide Umschuldung. Empfehlenswert ist auch die kostenlose Beratung durch eine Schuldnerberatung, die aber zumeist einiger Vorlaufzeit bedarf.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.