Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass (wie meistens üblich) ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers an dem Auto vorliegt. Dabei behält sich der Händler das Eigentum am Fahrzeug unter der aufschiebenden Bedingung vor, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wird.
Sollte eine andere Vertragsabsprache bestehen bitte ich um Hinweis mittels der Nachfragemöglichkeit.
Gem. § 449 Abs. 2 BGB kann der Verkäufer bei einem Eigentumsvorbehalt das Fahrzeug nur dann von Ihnen herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Der Rücktritt muss Ihnen gegenüber erklärt werden. Dann kann der Händler das Fahrzeug ohne weiteres von Ihnen abholen (lassen).
Zahlungsverzug, insbesondere über mehrere Zahlungstermine, ist idR ein Grund zum Rücktritt.
Daraus ergibt sich für die Beantwortung Ihrer Fragen folgendes:
a)
Ohne weiteres nicht, erst nach Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag.
b)
Hat der Händler den Rücktritt nicht erklärt müssen Sie ihm das Fahrzeug nicht überlassen. Holt er es ab können Sie ihn daran hindern. Holt er es trotzdem ab, können Sie es von ihm wieder herausverlangen. Gibt er es nicht freiwillig heraus können Sie ihn auf Herausgabe verklagen und Schadensersatz geltend machen (z. Bsp. für einen Leihwagen).
Hat er jedoch den Rücktritt erklärt, sollten sie den Rücktritt anwaltlich überprüfen lassen, ob diesem nicht entgegengetreten werden kann.
c)
Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt bei Kaufverträgen 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres indem der Anspruch enstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 BGB). D.h solange Sie an der Händler Ihre Raten bezahlt haben hat die Verjährungsfrist mit jeder Ratenzahlung von neuem begonnen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass sich aus dem mit dem Händler abgeschlossenen Vertrag etwas anderes ergeben kann. Die oben gemachten Ausführungen gelten bei direkter Anwendung des BGB.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Zuerst vielen Dank für diese Antwort.
Der Händler hat natürlich den Brief.
Wenn er das Auto aber doch abholt (Rücktritt vom Kaufvertrag wurde nicht erklärt), kann ich dann ja auf Rücktritt vom Kaufvertrag klagen und die bereits bezahlten Beträge zurückverlangen (abzüglich eines Betrags für die gefahrenen Kilometer ) ?
Wie gesagt, ich will ja bezahlen, will mich aber hier nicht unter Druck setzten (und dies nicht durch einen Mailverkehr und keiner offiziellen Mahnung).
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich können Sie, nachdem der Händler das Auto hat abholen lassen den Rücktritt vom Kaufvertrag, wegen Vertragsverletzung, erklären.
Sie müssen den Händler jedoch abmahnen und ihm eine angemessene Frist setzen Ihnen das Fahrzeug wieder herauszugeben. Ein Rücktritt ohne Fristsetzung ist nur in Ausnahmefällen möglich. (§ 323 BGB).
Bei einem Rücktritt sind die gegenseitig empfangenen Leistungen herauszugeben, in Ihrem Falle also die getätigten Zahlungen. Und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, in Ihrem Falle der Gebrauchsvorteil der Nutzung des Fahrzeuges.
Daneben können jedoch auch noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, § 325 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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