20. Juni 2018
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21:30
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
[b]Vorbemerkung[/b]
Der Sachverhalt ist recht knapp wiedergegeben, sodass ich nachfolgend die Rechtslage in Grundzügen wiedergebe. Ich verstehe jedoch Ihre Schilderung so, dass Sie die Software lediglich nutzen dürfen. Weitergehende Rechte, insbesondere die Bearbeitung des Programmcodes, eine Übersetzung oder der Vertrieb der Software wurden Ihnen nicht gewährt.
[b]Rechtliche Einschätzung[/b]
Ich halte die Einräumung des Nutzungsrechts hier grds. für nicht quellensteuerpflichtig, da höchstwahrscheinlich keine beschränkte Steuerpflicht des Herstellers in Deutschland besteht.
[b]Im Detail[/b]
Es fehlt voraussichtlich sowohl an der Überlassung von Rechten als auch an der wirtschaftlichen Verwertung im Inland i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG.
Eine Quellensteuerpflicht gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG kann bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Software bestehen, wenn hierdurch seitens des Überlassenden inländische Einkünfte iSv § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG erzielt werden. Diese liegen ua vor, wenn Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Rechten erzielt werden, deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt. Es muss also eine Überlassung von Rechten vorliegen und diese müssen im Inland wirtschaftlich verwertet werden.
Die Rechtslage wird seit 2017 durch das BMF-Schreiben v. 27.10.2017 – IV C 5 - S 2300/12/10003 :004, DOK 2017/0894289 präzisiert.
[u]1. Überlassung von Rechten[/u]
Da Ihnen nur die Nutzungsrechte eingeräumt werden, liegt keine Überlassung von Rechten i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG vor:
[quote]BMF-Schreiben v. 27.10.2017
Um Einkünfte aus der Überlassung von Rechten iSv § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG handelt es sich in Fällen der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung nur, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung (siehe Rn. 6) eingeräumt werden. Das können insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte sein. Allein das Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte (zB Vervielfältigungs- oder Bearbeitungsrechte) an der Software selbst ist nicht ausreichend. Die steuerrechtliche Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Softwareüberlassung auf Datenträgern oder internetbasiert erfolgt (Download, Nutzung auf fremdem Server).
Einkünfte aus der Überlassung von Rechten iSv § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG liegen nicht vor, wenn die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund des Vertrages steht. Das ist der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören insbesondere die Software-Installation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und ggf. notwendige Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen (zB Anpassungen/Integrationsarbeiten an die eigene IT-Umgebung). Die Überlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Software stellt demnach für sich genommen keine Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten zur Verwertung iSd § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG dar.[/quote]
[u]2. Wirtschaftliche Verwertung der überlassenen Rechte im Inland[/u]
Es liegt auch keine wirtschaftliche Verwertung im Inland durch Sie vor, da mangels weiterer Rechte wiederum aus der Software selbst (nicht aus der Anwendung) nicht unmittelbar ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen wird:
[quote]BMF-Schreiben v. 27.10.2017
Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG liegen bei der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung nur vor, wenn die Rechte in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet werden. „Verwertung" meint ein zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (wirtschaftliche Weiterverwertung). (...)
Eine Verwertung im Inland in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn lediglich die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden (zB Nutzung von Folien, die mit Hilfe einer Präsentationssoftware erstellt wurden, im Rahmen einer kostenpflichtigen Vortragsveranstaltung; Vertrieb eines Kalenders, der mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes entworfen wurde). (...)
Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG liegen nicht vor, wenn überlassene Rechte lediglich den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Software ermöglichen. Die Beurteilung erfolgt unabhängig davon, ob es sich um sog. Standardsoftware oder speziell hergestellte „Individualsoftware" handelt.[/quote]
[u]3. Weitere Details[/u]
Im BMF-Schreiben finden Sie weitere Details. Das Dokument lässt sich über den nachfolgenden Link abrufen:
[quote]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-10-27-beschraenkte-steuerpflicht-und-steuerabzug-bei-grenzueberschreitender-ueberlassung-von-software-und-datenbanken.pdf?__blob=publicationFile&v=1[/quote]
Wenn der Sachverhalt aber so liegt wie beschrieben, halte ich eine Quellensteuerpflicht für unwahrscheinlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Für eine detaillierte Beratung auch zu weiteren Fragen stehe ich Ihnen unter tg@greenawalt.de zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt