Prüfung Arbeitsvertrag
Ich möchte u.a. Vertrag durch einen Anwalt prüfen lassen. Untenstehend finden Sie die Vertragstexte. Die Antwort soll Vorschläge zu zusätzlichen Klauseln enthalten oder empfehlen bestimmte Klauseln im vorhandenen Text zu streichen.
Arbeitsvertrag
zwischen
XX AG, Lavendelweg 7, 0815 Musterstadt
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
Herrn
Xx YY
0816 Wasweisich - geb. am
-nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt -.
Präambel
Die Parteien beabsichtigen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Mit der nachfolgenden Vereinbarung werden sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien geregelt.
§ 1 Beginn
(1) Der Arbeitnehmer tritt mit Wirkung vom XX. XX 2008 oder früher in die Dienste des Arbeitgebers. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.
(2) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 2 Probezeit
Die Probezeit beträgt sechs Monate.
§ 3 Tätigkeit und Aufgabengebiet
(1) Der Arbeitnehmer wird innerhalb der xx-Holding als
Leiter Unternehmensorganisation / QMB
eingesetzt. Das Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers umfasst folgende Aufgaben:
- Umsetzung der Qualitätsphilosophie 0 Fehler/100% Termintreue in allen Holdingunternehmen
- interne Prozess- und Qualitätsaudits in Produktion und Verwaltung
- Leitung definierter Reorganisationsprojekte innerhalb der Holding
- Definition und Leitung von zielführenden Workshops
(2) Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit in den jeweiligen Holdingunternehmen und wird aus vor Ort betrieben. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer in anderen Betriebsstätten einzusetzen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz in einem Homeoffice an seiner o.g. Adresse.
(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer anderweitige, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende und gleichwertige Aufgaben zuzuweisen.
(4) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und nach bestem Vermögen auszuführen und in jeder Hinsicht die Interessen des Arbeitgebers zu wahren.
§ 4 Kündigung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer vom Ausspruch der Kündigung an von der Arbeitsleistung freizustellen. Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für Überstunden und Freizeitausgleichsansprüche und dann als Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Die Freistellung ist durch den Arbeitgeber jederzeit widerrufbar.
(3) Auch ohne Kündigung endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das jeweils gültige gesetzliche Renteneintrittsalter vollendet hat oder seine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Rentenbescheid festgestellt wird.
§ 5 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich.
(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Beginn und das Ende der regelmäßigen Arbeitszeit festzulegen.
§ 6 Überstunden
(1) Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, soweit diese erforderlich sind und gesetzlich zulässig sind. Mit der vereinbarten Bruttovergütung sind Überstunden abgegolten.
§ 7 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein jährliches Bruttogehalt von EUR x0.000,--, welches in 12 gleichen Monatsbeträgen ausgezahlt wird.
(2) Die Vergütung ist jeweils am letzten Tag eines Monats fällig.
(3) Der Arbeitnehmer erhält eine erfolgsabhängige Bonuszahlung in Höhe von 10.000 € in Abhängigkeit von der Erreichung von noch gemeinsam zu vereinbarenden Zielen. Dieser Bonus wird jeweils mit der Januarvergütung des Folgejahres ausgezahlt.
(4) Für die Zeit, die der Arbeitnehmer im Jahr 2008 seine Tätigkeit aufnimmt erhält der Arbeitnehmer anteilig für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestand, 1/12 der Bonuszahlung.
(5) Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Bonuszahlung, wenn er sich zum 30.11. des betreffenden Kalenderjahres in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befindet oder ein mit ihm abgeschlossener Aufhebungsvertrag besteht.
(6) Die Zahlung der Bonusgratifikationen erfolgt freiwillig und begründet keinerlei Rechtsanspruch. Sie wird in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer angepasst.
§ 8 Nebenleistungen, Fahrtkosten
Für Auslagen, die im Interesse des Arbeitgebers notwendig werden (Dienstfahrten), erhält der Arbeitnehmer Fahrtkostenerstattung und Spesen in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. Benutzt der Arbeitnehmer bei Dienstfahrten einen eigenen Pkw, so werden für jeden gefahrenen Kilometer EUR 0,30 erstattet.
Der Arbeitnehmer erhält einen Firmen-PkW ( VW Passat) auch zur privaten Nutzung.
§ 9 Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Eine Arbeitswoche hat 5 Werktage. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor dem gewünschten Urlaubsbeginn, abzustimmen. Dabei hat der Arbeitnehmer auf die betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers gebührend Rücksicht zu nehmen. Ein Urlaub von zusammenhängend mehr als drei Wochen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.
(2) Der Urlaub dient der Erholung. Während des Urlaubs sind Arbeitsleistungen gegen Entgelt unzulässig.
(3) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten.
§ 10 Arbeitsverhinderung
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der Dienstverhinderung mitzuteilen.
(2) Im Falle der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine neue ärztliche Bescheinigung einzureichen.
§ 11 Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Todesfall
Ist der Arbeitnehmer infolge auf Krankheit beruhender Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so erhält er Gehaltsfortzahlung für die Dauer von maximal sechs Wochen nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
Im Todesfall wird die Vergütung nach § 7 für 3 Monate an die Witwe oder die Kinder des Arbeitnehmers weitergezahlt.
§ 12 Verbot einer Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit anzuzeigen. Eine Nebentätigkeit, die den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft oder die die Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber beeinträchtigt, ist dem Arbeitnehmer nicht gestattet.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Arbeitnehmer hat über alle Tatsachen und Umstände, die den Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens oder eines Dritten betreffen, der mit dem Arbeitgeber in Geschäftsbeziehung steht und die nicht als offenkundig anzusehen sind, sowohl gegenüber Dritten wie auch gegenüber nicht berechtigten Arbeitnehmern des Arbeitgebers strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Vertrauliche und geheim zu haltende Schriftstücke, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Unterlagen sind unter Verschluss zu halten.
(2) Hiervon ausgenommen sind lediglich solche Informationen, deren Weitergabe zur ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben erforderlich oder ihm seitens des Arbeitgebers vorher schriftlich gestattet worden ist.
(3) Über seine Vergütung hat der Arbeitnehmer dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist, Angaben über sein Einkommen zu machen, wie beispielsweise gegenüber dem Finanzamt, der Agentur für Arbeit oder gegenüber einer sonstigen staatlichen Stelle.
(4) Die vorgenannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
§ 14 Vertragsänderungen
(1) Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages (einschließlich dieser Klausel) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Alle zwischen den Vertragsparteien vor dem Abschluss dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind durch den Abschluss dieses Vertrages überholt.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.
Siegen, den ______ Ulm, den ______
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