7. März 2022
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17:12
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Das Provisionsabgabeverbot ist tatsächlich eine Besonderheit des Versicherungswesens.
Sie können Ihren Kunden selbstverständlich Gutscheine oder ähnliches offerieren, um zu erreichen, dass Ihre Kunden einen Affiliate-Link öffnen und dann ein Konto eröffnen.
Diese Werbemaßnahme, Gutscheine etc. sind dann auch als Betriebsausgabe abziehbar.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt