für Ihre Anfrage bedanke ich mich und beantworte sie auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
1. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Provision besteht nur insoweit, als Sie nicht für das Geschäft ursächlich geworden sind, sie aber trotzdem eine Provision erhalten haben. Anspruch auf eine Provision haben Sie nach § 87 Abs. 1 1. Alt. HGB (im Angestelltenverhältnis gilt die Norm entsprechend), wenn aufgrund Ihrer Tätigkeit ein endgültiger, rechtswirksamer Vertragsabschluss zwischen dem Unternehmer und dem von Ihnen vermittelten Kunden (Versicherungsnehmer) zustande kommt.
Nur hiernach richtet sich die Frage, ob Sie Provisionen verdient oder nicht verdient haben. Dies lässt sich Ihrer Sachverhaltsschilderung so nicht entnehmen. Worauf stützt der Versicherer seinen Rückforderungsanspruch? Ob die LV aufgrund Ihrer Tätigkeit zustande gekommen sind oder nicht, können Sie sich aber selbst beantworten. Insoweit kommt es nicht auf eine eventuelle Pflegeprovision an.
2. Sollte ein Rückzahlungsanspruch nach obigen Ausführungen dennoch bestehen, stellt sich die Frage ob Sie die Brutto- oder Netto-Provision zurückzuzahlen hätten. Da Anspruchsgrundlage die ungerechtfertigte Bereicherung ist, ist dasjenige rückabzuwickeln, was geleistet wurde. Dementsprechend sind die vollen Brutto-Beträge zurückzuzahlen. Zu denken wäre an eine eventuelle Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies wäre gegebenenfalls noch einmal zu prüfen, ist so aber zunächst nicht ersichtlich.
3. Stellt sich zuletzt die Frage, ob eventuell Ausschlussfristen gelten, wonach eine Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen an eine kürzere Frist als zwei Jahre gebunden ist. Dies möchte ich Ihnen noch als Anregung mitgeben. Ebenso die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung für die Rückzahlung von Provisionen bzw. Arbeitsentgelt besteht (sog. Rückzahlungsklausel). Je nach der Höhe des geltend gemachte Rückzahlungsanspruchs rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen, um diese Fragen zu klären.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
Rechtsanwalt
www.rae-linden.de
Guten Tag Herr Timm,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort.
ich glaube ich habe mich nicht eindeutig ausgedrückt. Es sind Verträge (Lebensversicherung ) von Kunden storniert worden und das Unternehmen bzw, ein evtl. Nachfolger oder kommisar. eingesetzter Mitarbeiter hat keine "Stornobearbeitung" vorgenommen, da dies vom Unternehmen nicht honoriert ( provisioniert ) wird.
Muß ich diese Provisionen (auch anteilig) zurückbezahlen?
Desweiteren muß man noch dazu sagen, daß Versicherungen bei Kündigung einer Lebensversicherung den ersten Jahresbeitrag verlangen können.
Dies wurde seitens des Unternehmens nicht gemacht, was zu einer erhöhten (wenn überhaupt gerechtfertigten) Belastung meines Vermittlerkontos führte.
Bei vorzeitiger Kündigung von Lebensversicherungen verliert der Kunde seine eingezahlten Beiträge. Die Versicherungen behalten enorme Summen ein und rechtfertigen diese mit Vertragskosten, wozu ja auch Provisionszahlungen an Vermittler zählen, welche aber diese zurückbezahlen sollen! Wie ist sowas gerechtfertigt?
MfG D. H.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihren Nachfragen nehme ich wie folgt Stellung:
Die Provision entfällt bei Nichtleistung des Dritten aus Gründen (vgl. § 87a Abs. 2 HGB), die nicht mit einer Leistungsstörung des Unternehmers zusammenhängen. Hierunter fällt auch die Ausübung eines Rücktrittsrechts aus anderen Gründen als Leistungsstörungen des Unternehmers (also auch das Stornierungsrecht). Bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren (§ 87a Abs. 2 a.E. HGB).
Wenn der Versicherer auf ihm zustehende Forderungen verzichtet, kann das natürlich nicht zu Ihren Lasten gehen. Wie Sie aber selbst sagen, fand keine Stornobearbeitung statt, so dass diesbezüglich auch kein Anspruch Versicherer-Versicherungsnehmer besteht. Für die Höhe der Ihnen zustehenden Provision kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen Versicherer-Versicherungsnehmer an. Nach Abschluss vereinbarte Vergünstigungen (hier: Verzicht auf ersten Jahresbeitrag) vermindern den Provisionsanspruch nicht.
Bitte beachten Sie auch § 87b Abs. 3 S. 2 HGB: Bei Dauerverträgen ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritte gekündigt werden kann. Diese Vorschrift würde ich in die Verhandlungen mit dem Versicherer einführen.
Bitte beachten Sie auch, dass vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Versicherer in den gesetzlichen Grenzen vorrangig sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Markus A. Timm
Rechtsanwalt
www.rae-linden.de