Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich besteht auch im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Gestaltung Vertragsfreiheit. Das heißt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Hinblick auf den Lohn und auch im Hinblick auf Provisionen ohne Einschränkungen Vereinbarungen treffen, es sei denn, diese verstoßen gegen tarifvertragliche Regelungen oder sind evt. sittenwidrig.
In Ihrem Fall kann ich einen Sittenwidrigkeit bzgl. der Provisionsvereinbarung nicht erkennen.
Allerdings erscheint mir die geschilderte Provisionsregelung nicht gerecht zu sein. So kann es insbesondere innerhalb der Belegschaft zu Spannungen kommen. Der Arbeitgeber sollte klar Regeln, in welchem wertmäßigen Umfang Maschinen verkauft werden müssen, um einen Provisionsanspruch zu erwerben.
Die allein erfolgte zahlenmäßige Bestimmung halte ich für unglücklich.
Rechtens ist diese aber trotzdem.
Sollte der Betrieb nicht liefern wollen oder können, wird dies einer Provisionszahlung nicht entgegenstehen. Schließlich liegt dieses Verhalten nicht im Verantwortungsbereich des Vermittlers (Arbeitnehmers). Es wird allein darauf ankommen, wieviele Kaufverträge der Arbeitnehmer abgeschlossen hat bzw. in wievielen Fällen er den Abschluss eines Kaufvertrages vermittelt hat.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend benatwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich besteht auch im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Gestaltung Vertragsfreiheit. Das heißt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Hinblick auf den Lohn und auch im Hinblick auf Provisionen ohne Einschränkungen Vereinbarungen treffen, es sei denn, diese verstoßen gegen tarifvertragliche Regelungen oder sind evt. sittenwidrig.
In Ihrem Fall kann ich einen Sittenwidrigkeit bzgl. der Provisionsvereinbarung nicht erkennen.
Allerdings erscheint mir die geschilderte Provisionsregelung nicht gerecht zu sein. So kann es insbesondere innerhalb der Belegschaft zu Spannungen kommen. Der Arbeitgeber sollte klar Regeln, in welchem wertmäßigen Umfang Maschinen verkauft werden müssen, um einen Provisionsanspruch zu erwerben.
Die allein erfolgte zahlenmäßige Bestimmung halte ich für unglücklich.
Rechtens ist diese aber trotzdem.
Sollte der Betrieb nicht liefern wollen oder können, wird dies einer Provisionszahlung nicht entgegenstehen. Schließlich liegt dieses Verhalten nicht im Verantwortungsbereich des Vermittlers (Arbeitnehmers). Es wird allein darauf ankommen, wieviele Kaufverträge der Arbeitnehmer abgeschlossen hat bzw. in wievielen Fällen er den Abschluss eines Kaufvertrages vermittelt hat.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend benatwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
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Rückfrage vom Fragesteller
5. März 2005 | 16:22
Es kann doch nicht sein, das ich erst 6 Maschinen verkaufen muß um ab der 7.Maschine Provision zu bekommen, angenommen aus weltwirschaftlichen Gründen schaffe ich in diesem Jahr nur 6 Maschinen oder das Unternehmen stellt Maschinen her die wegen Technik oder Preis nicht zu verkaufen sind, dann komme ich nie auf einen grünen Zweig.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. März 2005 | 13:26
Provision wird ja gerade für erzielte Umsätze gezahlt. Sollten diese aus welchen Gründen auch immer, nicht erzielt werden können, entsteht auch kein Provisionaanspruch.