23. Dezember 2007
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16:51
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Minderjährige Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt, da diese in der Regel weder Vermögen noch Einkommen haben. Weiterhin kann der Unterhaltsanspruch minderjähriger unverheirateter Kinder gegen ihre Eltern in der Regel nicht aufgrund eines sittlichen Verschuldens oder schweren Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten verwirkt werden. Dies ist in § 1611 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt.
Zwar sind auch minderjährige Kinder verpflichtet, eine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren. Verstößt das minderjährige Kind gegen diese Obliegenheit, besteht nach überwiegender Rechtsprechung und Literatur jedoch weiterhin eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (OLG Hamburg, FamRZ 1995, 959, 959; Palandt § 1611 Rn. 9; andere Auffassung vertritt das OLG Düsseldorf , FamRZ 1990, 194).478).
Es wird daher weder die mangelnde Leistungsbereitschaft Ihres minderjährigen Sohnes (Schulabbruch), noch seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit zum Verlust seines laufenden Unterhaltsanspruchs führen. Dies gilt allerdings nicht, soweit Ihr Sohn einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt geltend macht und er nachweislich ärztliche Behandlungen sowie sonstige Hilfeleistungen verweigert. Einem solchen Anspruch werden Sie den Einwand der Verwirkung entgegen halten können. Auf den Verwirkungseinwand des § 1611 Abs. 1 BGB werden Sie sich überdies nach Eintritt der Volljährigkeit Ihres Sohnes berufen können.
Die Tatsache, dass Ihr Sohn nicht mehr in dem Haushalt seiner Mutter lebt und die Kindesmutter folglich keine Betreuungsleistungen erbringt wird unterhaltsrechtlich zur Folge haben, dass auch die Kindesmutter anteilig barunterhaltspflichtig ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin