Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ihr angedachtes Vorgehen ist anzuraten.
Sie können an Eides statt versichern, dass es nicht Ihr Geld ist. Die dafür erforderlichen Unterlagen haben Sie bereits vorgelegt.
Weiter sollten Sie zudem auch einwenden, dass Ihre Mutter Ihnen aufgrund Ihrer Erkrankung das Geld gar nicht schenken konnte. Angesichts der Demenz dürfte diese gar nicht in der Lage gewesen eine Schenkung vorzunehmen, weil Sie die Folgen nicht beurteilen konnte.
Zudem dürfte das Geld vermutlich auch für die Mutter gedacht gewesen sein, weil diese unter Umständen in Zukunft nicht zu Hause betreut werden kann und ein Aufenthalt in einem Pflegeheim angedacht werden müsste. Schon aus diesem Grund kommt eine Schenkung nicht in Betracht, da eine solche später vom Sozialamt zurückgefordert werden kann; im Wege des Sozialhilferegresses, wenn eine Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt.
Auch das sollte eingewendet werden.
Ihre zweite Argumenation ist auch möglich. Hauptberuflich ist die Selbständigkeit, wenn Sie dadurch alleine Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Zwischenzeitliche Einnahmeneinbußen sind dabei nicht erheblich, wenn Sie Ihre Arbeitskraft weiter einsetzen. Auch der Bürgergeldbezug führt nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn Sie Ihre Selbständigkeit nicht aufgegeben haben, sondern wegen fehlender ausreichender Einnahmen darauf angewiesen waren.
Sie sollten zunächst aber versuchen, diese nicht anzuführen, da das Geld Ihnen ja nicht zugeordnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
wie ist denn nun das weitere Vorgehen bei einer eidesstattl.Versicherung?
Mit Freundlichen Grüßen
MB
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie vereinbaren einen Termin bei dem Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin und legen ein Schreiben mit der eidesstattlichen Versicherung vor.
Der Text kann wie folgt lauten:
EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
Ich........................ geboren am ..................... in............... wohnhaft in ............................... , versichere in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) durch meine Unterschrift an Eides Statt Folgendes:
Dann schildern Sie genau wo das Geld Ihrer Mutter war, bevor Sie es angelegt haben und erklären, dass es keine Schenkung war.
Dann kommt die Unterschrift und der Ort, sowie das Datum.
Diese Erklärung legen Sie vor und führen nochmals Ihre Argumente an. Die Übergabe der eidesstattlichen Versicherung lassen Sie sich quittieren
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle