Problem nach Übernahme eines OnlineShops

5. Juli 2012 18:57 |
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Vertragsrecht


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in unter 2 Stunden
Wir haben einen Vertrag zur Übernahme eines Onlineshops geschlossen und haben derzeit große Probleme mit unserem Vertragspartner.

Produkte

Der Vertragspartner hat uns Lizenzen an Grafiken, die er selbst erstellt hat, zur Verfügung gestellt Aus diesen Grafiken wird im Rahmen eines Herstellungsprozesses auf Grundlage von Kundenbestellungen ein individuelles Produkt angefertigt. Die Geschäftsidee stammt ursprünglich aus dem Ausland. Der Vertragspartner hat diese Idee nach Deutschland eingeführt und propagiert für sich, diese Idee selbst entwickelt zu haben.

Vertrag und Problematik

Der Vertrag an sich umfasst ausführliche Regelungen zur Nutzung des Shops und zur Nutzung seiner Lizenzen zur Herstellung der Produkte und regelt desweiteren Umsatzbeteiligungen aus dem laufenden Geschäft. Bestandteil des Vertrages ist zudem die Lieferung spezieller Werkzeuge die für die Produktion erforderlich sind. Diese Werkzeuge wurden auch angeliefert und befinden sich bei uns und werden auch genutzt. Die Konditionen des Vertrages sehen eine Anzahlung sowie eine monatliche Abzahlung des Gesamtkaufpreises vor. Die Anzahlung wurde von uns auch geleistet. Wir befinden uns auch nicht mit der Zahlung der Raten in Verzug.

Von Anfang an hat uns der Vertragspartner angeboten, dass wir uns an einer zum Vertragsschluss noch nicht fertigen Weiterentwicklung des Onlineshops finanziell beteiligen. Wir hatten auch nichts dagegen bis wir merkten, dass die Entwicklung mit immer weiteren Kosten verbunden war, um alle unsere Vorstellungen einfließen zu lassen. Auch einige Punkte, die er uns mündlich versprochen hatte sollten nun Geld kosten. Aus diesem Grund haben wir im weiteren verlauf von der Option, uns an der Weiterentwicklung des Shops insbesondere finanziell zu beteiligen, keinen Gebrauch gemacht. Dies hat den Zorn des Vertragspartners zur Folge gehabt. Das anfangs sehr gute Verhältnis verschlechterte sich immer weiter. Auch die Umsätze, die der Shop angeblich im vergangenen Jahr erreichte, konnten durch uns nicht bestätigt werden. Ein Grund dafür war auch die aktuelle Webseite, die, wie der Vertragspartner auch schon feststellte, einer dringenden Renovierung bedarf. Wir haben uns dann dazu entschlossen, den OnlineShop selber weiterzuentwickeln um den Umsatz durch eine bessere Benutzerführung auszubauen. Auch eine neue Domain wurde zu diesem Zweck gekauft und eine Agentur mit der Umsetzung beauftragt.

Dem Vertragspartner passte das alles nicht. Vielmehr teilte er uns wiederholt mit, dass die Lizenzen für seine Fotos nicht für die neue Webseite gelten und es uns auch nicht erlaubt sei, die Shop-Dateien auf einem anderen Webpaket als das seine, zu hosten. Da wir wegen der ewigen Streiterei keinen gemeinsamen Nenner mehr gesehen haben, entschlossen wir uns dazu, uns komplett von ihm abzukoppeln und einen eigenen Shop mit eigenen Grafiken zu betreiben. Den Shop, um den es im Vertrag geht, betreiben wir weiterhin vertragsgemäß. Es hat natürlich nicht allzu lange gedauert bis wir die nächste Nachricht vom Vertragspartner erhielten:

- Sie nutzen unser Know-how und unsere Werkzeuge

- Sie schaffen wissentlich Konkurrenz und schädigen hierdurch kurzfristig und vor allem langfristig den Umsatz

- Sie hebeln Sie unseren Vertrag aus und begehen vorsätzlichen Vertragsbruch.

Angedroht wird eine Klage mit einem hohen, 5-stelligen Streitwert, sowie Schadensersatz von 250,- Euro am Tag.

Wir sind anderer Auffassung. Und zwar glauben wir, dass wir vertragsgerecht handeln. Wir haben den Onlineshop und auch die Werkzeuge gekauft. Allein die Zahlungsmodalitäten sind nicht so geregelt, dass sofort das Eigentum am Shop und an den Werkzeugen an uns übergeht. Deshalb können wir mit den Werkzeugen machen was wir wollen so lange wir nicht seine Lizenzen verwenden und auch den bisherigen Shop weiter betreiben. Es geht ihm insbesondere hier um die Umsatzbeteiligung. Er fürchtet, dass diese geringer ausfallen wird, weil wir einen eigenen Shop im gleichen Themengebiet betreiben.

Fragen

1.) Kann uns der Vertragspartner daran hindern, einen eigenen onlineshop zu betreiben der sich mit dem gleichen Thema beschäftigt und auch das gleiche Konzept nutzt nur mit eigenen Grafiken? Schließlich hat er die Idee selbst "kopiert".

2.) Ist die Argumentation, dass wir wissentlich und vorsätzlich den Umsatz schädigen würden in dieser Konstellation auch unter Beachtung von Vereinbarungen, die eine Umsatzbeteiligung vorsehen, überhaupt relevant?
5. Juli 2012 | 20:14

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Gegebenenfalls könnten der Gegenseite gesetzliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche insbesondere aus dem Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrecht. Auch verbietet das UWG unter bestimmten Umständen die Nachahmung von Waren als unlauteren Wettbewerb, siehe § 4 Nr. 9 UWG. Ohne Kenntnis des angebotenen Produkts kann dies natürlich nicht abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass zwar eine Geschäftsidee selbst nicht rechtlich geschützt werden kann, wohl aber deren konkrete Umsetzung. Hierbei kommt es aber natürlich auch darauf an, ob die Gegenseite tatsächlich die Rechte daran hält oder selbst nur einfacher Lizenznehmer ist.

Daneben könnten vertragliche Ansprüche wegen Vertragsverletzung bestehen. Ich gehe davon aus, dass das Betreiben eines „Konkurrenzshops" im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder genehmigt wurde. Allerdings kann ein solches Wettbewerbsverbot sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Vertrag selbst, also aus dem Vertragszweck bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. 12. 2001 - KZR 13/00). In Ihrem Fall könnte insbesondere aufgrund der vereinbarten Umsatzbeteiligung die vertragsimmanente Regelung angenommen werden, dass das Know-How und die Werkzeuge ausschließlich für den vertraglich festgelegten Online-Shop und nicht für einen Konkurrenzshop verwendet werden. Auch hier ist eine abschließende Beurteilung ohne Kenntnis des gesamten Vertragstextes aber leider nicht möglich.

Unterstellt, dass gesetzliche Ansprüche hier nicht in Frage kommen und nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (hierauf scheint sich die Gegenseite bisher ja ausschließlich zu stützen), käme es im Endeffekt also auf die Auslegung des Vertrages an. Wurde das Thema „Wettbewerb" weder positiv noch negativ geregelt, wäre insofern insbesondere entscheidend, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten. Zumindest nach Ihrer Schilderung könnten hier durchaus auch Argumente für die Gegenseite sprechen, insbesondere die bereits angesprochene Umsatzbeteiligung, so dass für beide Seiten im Streitfall ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko besteht. Insofern könnte sich hier eine vergleichsweise Einigung anbieten. Sollte mit der Gegenseite aber keine Einigung möglich sein, sollten Sie daher umgehend den Vertrag konkret überprüfen lassen, um weiteren Schaden zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
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