5. Juli 2012
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20:14
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Gegebenenfalls könnten der Gegenseite gesetzliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche insbesondere aus dem Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrecht. Auch verbietet das UWG unter bestimmten Umständen die Nachahmung von Waren als unlauteren Wettbewerb, siehe § 4 Nr. 9 UWG. Ohne Kenntnis des angebotenen Produkts kann dies natürlich nicht abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass zwar eine Geschäftsidee selbst nicht rechtlich geschützt werden kann, wohl aber deren konkrete Umsetzung. Hierbei kommt es aber natürlich auch darauf an, ob die Gegenseite tatsächlich die Rechte daran hält oder selbst nur einfacher Lizenznehmer ist.
Daneben könnten vertragliche Ansprüche wegen Vertragsverletzung bestehen. Ich gehe davon aus, dass das Betreiben eines „Konkurrenzshops" im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder genehmigt wurde. Allerdings kann ein solches Wettbewerbsverbot sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Vertrag selbst, also aus dem Vertragszweck bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. 12. 2001 - KZR 13/00). In Ihrem Fall könnte insbesondere aufgrund der vereinbarten Umsatzbeteiligung die vertragsimmanente Regelung angenommen werden, dass das Know-How und die Werkzeuge ausschließlich für den vertraglich festgelegten Online-Shop und nicht für einen Konkurrenzshop verwendet werden. Auch hier ist eine abschließende Beurteilung ohne Kenntnis des gesamten Vertragstextes aber leider nicht möglich.
Unterstellt, dass gesetzliche Ansprüche hier nicht in Frage kommen und nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (hierauf scheint sich die Gegenseite bisher ja ausschließlich zu stützen), käme es im Endeffekt also auf die Auslegung des Vertrages an. Wurde das Thema „Wettbewerb" weder positiv noch negativ geregelt, wäre insofern insbesondere entscheidend, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten. Zumindest nach Ihrer Schilderung könnten hier durchaus auch Argumente für die Gegenseite sprechen, insbesondere die bereits angesprochene Umsatzbeteiligung, so dass für beide Seiten im Streitfall ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko besteht. Insofern könnte sich hier eine vergleichsweise Einigung anbieten. Sollte mit der Gegenseite aber keine Einigung möglich sein, sollten Sie daher umgehend den Vertrag konkret überprüfen lassen, um weiteren Schaden zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking