17. April 2007
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15:39
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine Strafanzeige macht vor dem Hintergrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts aus meiner Sicht keinen Sinn.
Eine Strafbarkeit des GEZ-Mitarbeiters ist nicht ersichtlich.
Die Gebührenfahnder dürfen Nachbarn und Hausmeister befragen.
Die Befugnisse der GEZ enden an der Haustür. Der Bürger muss einen Gebührenfahnder nicht in seine Wohnung oder auf sein Grundstück lassen.
Von derartigen Besonderheiten haben Sie jedoch nichts berichtet.
Da bei Ihnen kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, scheidet eine Rundfunkgebührenpflicht nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages aus, so dass Sie auch der Zahlungsaufforderung iHv EUR 600 nicht Folge leisten müssen.
Sie sollten zunächst mit Ihrem Agenten bei der Rechtsschutzversicherung klären, ob für diese Angelegenheit bedingungsgemäß eine Deckungszusage erteilt werden kann. Im Anschluss daran empfehle ich die Mandatierung eines Kollegen vor Ort, der dann die weitere Korrespondenz mit der GEZ führt und Sie notfalls vor Gericht vertritt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth