Problem mit Telefonanbieter nach Umzug

6. April 2013 17:03 |
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Vertragsrecht


Zusammenfassung

Ein Telefonnetzanbieter ist im Falle eines Umzugs des Kunden verpflichtet, dem Kunden an dessen neuen Sitz in angemessener Frist einen Anschluss zur Verfügung zu stellen.

Hallo,

ich war Kunde bei Versatel, habe dort am 11.10. 2012 einen Umzug an gegeben, darauf hin nannte man mir ca. 4 Wochen später einen Termin zur Schaltung der Leitung am Neuen Wohnort.

Ein Techniker sollte kommen und dich auf jeden Fall vor Ort sein und alles zugänglich halten.

Am Termin kam kein Techniker , ich habe an dem Tag um 11 Uhr die Hotline angerufen, mit dem Ergebniss das ich es später versuchen sollte, dann nochmal um 14 Uhr, dann sagte man mir der Techniker habe mich nicht angetroffen, aber wäre auch nicht nötig gewesen denn die Leitung liess sich auch ohne vor Ort Besuch schalten, ich solle es probieren.

Leitung ging aber nicht.

Dann ich wieder die Hotline angerufen und man sagte, gut wenn Leitung nicht geht dann nen Termin machen (frage ich mich warum die sich wiedersprechen) neuer Termin , da ja nun schon in 3 Wochen Weihnachten war, sollte dann der 10.1. sein :O WWASS?

Ich habe 3 Online Shops und kann nicht fast 2 Monate lange auf Internet verzichten, darauf hin meine Kündigung eingereicht aus ausserordenlichem Grund (da Versatel es ja nicht schafft mir in absehbarer Zeit eine Leitung bereit zu stellen) und zu Unity Media gewechselt.

Dann am 14.1. der Schock, ich solle doch bitte 250m- zahlen für die Nichtabnahme der Leitung die die Telekom ja geschaltet hat, ja was denn nu läuft die Leitung oder nicht?

Ich telefonisch bekannt gegeben da sich dazu nicht bereit bin, es folgte eine Mahnung, mittlerweile habe ich schriftlich dargelegt das ich das schwachsinnig finde, nun die 2te Mahnung.

Was soll ich nun tun?

Oportinutätskosten aurechnen? Denn am Telefon sagte mir die Hotline das kann auch noch 3-4 Mal so gehen bis ich aufgeschaltet werdemit den Terminen.

Ich bin selbstständig und jeder Tag frei kostet mich sehr viel Geld.

Einsatz editiert am 06.04.2013 17:15:02
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Für den Zeitraum, in denen die Leitung nicht funktioniert hat, müssen Sie schon wegen fehlender Erbringung der Gegenleistung keine Zahlung leisten (§ 320 BGB).

Eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfrist oder Ende der Vertragslaufzeit auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite nicht zugemutet werden kann. Das Amtsgericht Lahr hat entschieden, dass es einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt, wenn der Telefonbetreiber dem Nutzer nach einem Umzug keinen Anschluss zur Verfügung stellen kann, allerdings erst nach vorheriger Mahnung und Friststetzung (Urteil vom 10.12.2010, Aktenzeichen: 5 C 121/10).

Die Fristsetzung kann allerdings entbehrlich sein, wenn der zur Leistung Verpflichtete bereits erklärt, in angemessener Frist nicht zur Leistung in der Lage zu sein. Eine Wartefrist von ca. einem Vierteljahr ist bei einem Telefonvertrag nicht mehr zumutbar.

Sie sind daher nicht verpflichtet, den von der Telefonfirma geforferten Betrag zu bezahlen. Einige Telefongesellschaften bzw. von ihnen eingeschaltete Inkasso-Unternehmen pflegen die Kunden bei unberechtigen oder zweifelhaften Forderungen mit ständigen Mahnschreiben zu belästigen, in der Hoffnung, dass der Kunde dann irgendwann doch zahlt, um seine Ruhe zu haben.

Wenn Sie nicht mehr mit Mahnungen belästigt werden wollen, gibt es die Möglichkeit, durch eine sog. negative Feststellungsklage vor Gericht das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung feststellen zu lassen. Dann müssten Sie allerdings die Prozesskosten erst einmal vorschießen.

Sollte die Gegenseite gegen Sie einen Mahnbescheid beantragen, dürfen Sie nicht vergessen, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung beim Mahngericht hiergegen Widerspruch einzulegen. Sollte Ihnen eine Zahlungsklage zugestellt werden, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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