Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
sofern das TÜV Gutachten die Mängel wiedergibt, die nicht behoben worden sind, stellt dieses dann eine arglistige Täuschung dar, wenn die Verkäuferin davon wusste, dass diese Mängel immer noch vorhanden gewesen sind.
Die Anfechtung sollten Sie schriftlich per Einschreiben erklären und sogleich auch die damalige TÜV Werkstatt um Stellungnahme bitten.
Dies könnte ggf. dann hilfreich in einem möglichen Prozess verwertet werden, da Ihnen gegenüber entweder die Verkäuferin wegen Arglist haftet oder aber der TÜV wegen Betruges und Schlechtleistung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Im Kaufvertrag hat die Verkäuferin ohne Garantie und Gewähleistung vermerkt.Das ist wohl zum ersten falsch formuliert und sowiso hinfällig bei Betrug (Arglistige Täuschung)oder? mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer arglistigen täuschung kann Sie sich darauf nicht berufen (§ 444 BGB).
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt