7. August 2019
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09:46
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nachdem Sie die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kommt seitens des Käufers allenfalls ein Erfüllungsanspruch (d.h. auf Übergabe einer mangelfreien Maschine) oder ein Anfechtungsanspruch in Betracht. Letzterer scheidet bereits aus dem Grund aus, dass der Käufer nicht den Kauf an sich bereut, sondern eben nur genau DIESE Maschine nicht will.
Nachdem Sie dem Käufer die Mängel bereits durch Übersendung der Fotos mitgeteilt haben, waren diese Bestandteil des Kaufvertrages und somit keine Mängel im rechtlichen Sinn. Es erfolgte somit ein "Verkauf wie gesehen". D.h. der Käufer kann sich jetzt nicht (mehr) auf diese optischen Mängel berufen und eine Rücknahme der Maschine verlangen. D.h. Sie brauchen auf dieses Verlangen nicht einzugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist