31. Januar 2025
|
08:19
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Sie könnten nochmals die Zahlung mit konkreter Fristsetzung anmahnen (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Unterstellt die Aussagen des Verkäufers entsprechen der Wahrheit, ist eine Verzögerung von Mittwoch bis heute nachvollziehbar. (Wenn er Donnerstagabend zurückkommt, hätte er Freitag Gelegenheit die Zahlung zu veranlassen.)
Sie könnten einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin - letztlich auf Kosten des Verkäufers, wenn er sich in Verzug befindet - mit der Durchsetzung der Rückzahlung beauftragen oder gleich einen gerichtlichen Mahnbescheid (selbst) beantragen (https://www.online-mahnantrag.de/).
Die Kosten richten sich nach dem Wert, um den es geht.
Eine Strafanzeige wegen Betrugs(verdachts) ist möglich. Diese bringt Ihnen das Geld aber nicht (unmittelbar) wieder.
Die bloße Verzögerung der Zahlung ist kein Betrug.
Fordern Sie ihn zur Zahlung bis spätestens 05.02.2025 auf. Danach ist der zu zahlende Betrag zu verzinsen und er hat letzlich ihre Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.
(Dieser Hinweis nur der Vollständigkeit halber: Es besteht aber auch die Gefahr eines Totalausfalls, wenn der Verkäufer kein Geld hat und Insolvenz beantragen würde.)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt