Sehr geehrte Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Das Mahnverfahren kommt grundsätzlich für alle fälligen Forderungen in Betracht. Allerdings sollten Sie beachten, dass in Fällen, in denen mit einem Widerspruch des Antragsgegners zu rechnen ist, besser von vornherein ein Klageverfahren angestrengt wird. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird letztlich auch in das streitige Verfahren übergeleitet.
Ob sie wegen ihrer gesamten Forderungen nun das Mahnverfahren durchführen können hängt von den Regelungen im Schuldschein ab. Bezüglich der Forderungen die nicht im Schuldschein aufgeführt sind wird wohl von fälligen Forderungen auszugehen sein, so dass hier das Mahnverfahren statthaft ist.
Wenn Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung in dem Schuldschein vereinbart haben, dann stellt dies gleichzeitig eine Stundung der noch nicht fälligen Forderungen dar. Wegen der noch nicht fälligen Beträge können Sie daher nicht ein Mahnverfahren einleiten. Dies gilt aber nicht wenn sie eine so genannte Verfallsklausel in dem Schuldschein aufgenommen haben, das heißt eine Klausel nach der bei Zahlungsverzug der restliche Forderungsbetrag ohne weiteres sofort fällig wird. Haben Sie eine solche Verfallsklausel vereinbart so können Sie das Mahnverfahren wegen der gesamten Forderung aus dem Schuldschein durchführen.
Ansonsten bliebe Ihnen letztlich nur die Ratenzahlungsvereinbarung zu kündigen. Damit würden dann alle Forderungen fällig.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist zu erwarten, dass sich ihr Schuldner gegen die Forderungen wehren wird. Ich empfehle Ihnen daher, ihrer Forderung unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes geltendzumachen. Dieser kann dann ihre konkrete Situation beurteilen und prüfen ob ein Mahnverfahren oder eine Klage sinnvoll ist.
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Das Mahnverfahren kommt grundsätzlich für alle fälligen Forderungen in Betracht. Allerdings sollten Sie beachten, dass in Fällen, in denen mit einem Widerspruch des Antragsgegners zu rechnen ist, besser von vornherein ein Klageverfahren angestrengt wird. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird letztlich auch in das streitige Verfahren übergeleitet.
Ob sie wegen ihrer gesamten Forderungen nun das Mahnverfahren durchführen können hängt von den Regelungen im Schuldschein ab. Bezüglich der Forderungen die nicht im Schuldschein aufgeführt sind wird wohl von fälligen Forderungen auszugehen sein, so dass hier das Mahnverfahren statthaft ist.
Wenn Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung in dem Schuldschein vereinbart haben, dann stellt dies gleichzeitig eine Stundung der noch nicht fälligen Forderungen dar. Wegen der noch nicht fälligen Beträge können Sie daher nicht ein Mahnverfahren einleiten. Dies gilt aber nicht wenn sie eine so genannte Verfallsklausel in dem Schuldschein aufgenommen haben, das heißt eine Klausel nach der bei Zahlungsverzug der restliche Forderungsbetrag ohne weiteres sofort fällig wird. Haben Sie eine solche Verfallsklausel vereinbart so können Sie das Mahnverfahren wegen der gesamten Forderung aus dem Schuldschein durchführen.
Ansonsten bliebe Ihnen letztlich nur die Ratenzahlungsvereinbarung zu kündigen. Damit würden dann alle Forderungen fällig.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist zu erwarten, dass sich ihr Schuldner gegen die Forderungen wehren wird. Ich empfehle Ihnen daher, ihrer Forderung unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes geltendzumachen. Dieser kann dann ihre konkrete Situation beurteilen und prüfen ob ein Mahnverfahren oder eine Klage sinnvoll ist.
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-