Privater PKW Kauf mit Anzahlung - Rücktritt möglich ?

8. Mai 2007 05:44 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe als privat Person bei einer anderen privat Person ein gebrauchtes KFZ begutachtet. Das Fahrzeug scheint insgesamt in einem sehr guten Zustand zu sein. Allerdings leuchtete die Warnlampe des ABS Systems. Der Verkäufer meinte das es wohl nicht viel sein kann, und man könne das ja noch vor dem Endgültigen Kauf beheben.

Leider habe ich mir dies nicht schriftlich geben lassen.
Ich habe 500,-€ bei dieser Person angezahlt, Gesamtpreis ist 5200,-€.

Dafür habe ich eine schriftliche Quittung erhalten.
Mit folgendem Wortlaut:

"Quittung

Anzahlung für ein gebrauchtes KFZ

Modell & Fahrgestell Nr.

Kaufpreis: 5200€
Anzahlung: 500€
Restsumme: 4700€

Betrag Dankend erhalten (Unterschrift Verkäufer)

Der Käufer verpflichtet sich das KFZ innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen und abzuholen."

Wie ich nun rausgefunden habe ist eine eventuelle Reparatur des Defekt doch recht teuer (ca. 250-300€)

Da ich keine schriftliche Bestätigung vom Verkäufer habe dass er vor dem Verkauf den Defekt behebt, frage ich mich nun ob ich vom Kauf zurück treten kann, und meine Anzahlung zurückbekomme, für den Fall das sich der Verkäufer weigert den Defekt zu beheben.

Muss ich notfalls trotz des Defektes das Fahrzeug kaufen ?
8. Mai 2007 | 08:00

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Verkäufer ist an seiner Zusage, da diese ja Gegenstand des Vertrages gewesen ist, dem Grund nach gehalten.

Nur, Sie müssen diese Zusage auch beweisen und genau dieses dürfte schwierig, bis fast unmöglich sein, so dass Sie das Fahrzeug abnehmen zun den Restpreis hier wohl zahlen müssen.

Versuchen Sie, den Verkäufer anzuschreiben und fragen Sie nach, ob er die vereinbarte Reparatur durchgeführt hat; vielleicht läßt sich aus dessen Antwort noch etwas herleiten.


Ein Rücktrittsrecht gibt es nur in bestimmten Ausnahmefällen, die hier aber nach Ihrer Schilderung nicht eingreifen.





Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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