8. November 2021
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12:10
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 2 Nr. 15 a) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wären Sie als Auftraggeber der Herstellung Hersteller:
[quote][b]Hersteller[/b] jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a)
geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt[/quote]
Daraus ergibt sich dann nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG die folgende Verpflichtung:
[quote]2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen[/quote]
Hersteller in diesem Sinne wäre also Ihr Auftraggeber, seine Angaben müssten dann auch auf der Packung abgedruckt sein.
Mit freundlichen Grüßen