Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Die rechtliche Situation stellt sich so dar, dass Sie grundsätzlich bei Abschluß des Vertrags verpflichtet sind § 16 VVG
„alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.“
2.„Ohne Verschulden“ bedeutet hier, dass Sie von der Erkrankung nichts wußten. Die Versicherungen erwarten, dass Sie alles mitteilen. Dabei ist es unerheblich, ob die Behandlung der Krankheit bereits abgeschlossen ist (z.B. Heuschnupfen trat während der Kindheit auf, ist aber im Erwachsenenalter verschwunden) oder noch fortgeführt wird. Da Sie die Behandlungen nicht erwähnt haben und es sich hier um Erkrankungen handelt, die eventuell immer wieder auftreten können, kann die Versicherung Ihnen einen Zuschlag aufbürden.
3.Die Versicherung konnte aufgrund des Verschweigens der Behandlungen von dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag zurücktreten.
Und nun kommt die Gemeinheit: wenn Sie jetzt einen neuen Vertrag schließen, zählt die Erkrankung am Knie als Vorerkrankung und die Versicherung darf diese als den Beitrag erhöhendes Risiko einstufen.
Sie werden die bittere Pille wohl schlucken müssen oder Sie suchen sich eine andere Versicherung. Es tut mir leid, dass ich keine besseren Nachrichten für Sie habe.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen trotzdem bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Die rechtliche Situation stellt sich so dar, dass Sie grundsätzlich bei Abschluß des Vertrags verpflichtet sind § 16 VVG
„alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.“
2.„Ohne Verschulden“ bedeutet hier, dass Sie von der Erkrankung nichts wußten. Die Versicherungen erwarten, dass Sie alles mitteilen. Dabei ist es unerheblich, ob die Behandlung der Krankheit bereits abgeschlossen ist (z.B. Heuschnupfen trat während der Kindheit auf, ist aber im Erwachsenenalter verschwunden) oder noch fortgeführt wird. Da Sie die Behandlungen nicht erwähnt haben und es sich hier um Erkrankungen handelt, die eventuell immer wieder auftreten können, kann die Versicherung Ihnen einen Zuschlag aufbürden.
3.Die Versicherung konnte aufgrund des Verschweigens der Behandlungen von dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag zurücktreten.
Und nun kommt die Gemeinheit: wenn Sie jetzt einen neuen Vertrag schließen, zählt die Erkrankung am Knie als Vorerkrankung und die Versicherung darf diese als den Beitrag erhöhendes Risiko einstufen.
Sie werden die bittere Pille wohl schlucken müssen oder Sie suchen sich eine andere Versicherung. Es tut mir leid, dass ich keine besseren Nachrichten für Sie habe.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen trotzdem bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de