Privatdarlehen, Kündigung plus Angebot zur Fristverlängerung

10. Februar 2020 20:13 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


08:38

Ich habe eine Frage bzgl. einer Forderung welche ich gegenüber einem Bekannten habe den ich nachfolgend Herr K nennen möchte.
Ich habe Herrn K über einen längeren Zeitraum (November 2004 bis April 2014) in verschiedenen Einzelbeträgen Geld geliehen, in der Summe sind es über 100.000 Euro. Es wurden über die einzelnen Geldbeträge jeweils Schriftstüche verfasst, welche von mir und Herrn K unterschrieben sind. Des weiteren hat Herr K die Gesamtforderung (Tabelle mit Auflistung der einzelnen Positionen) in einem Papier mit seiner Unterschrift anerkannt.
Für meine Forderungen wurden keine Sicherheiten vereinbart, ebenso wurde kein Rückzahlungstermin festgelegt.
Ich habe Herrn K mehrmals in persönlichen Gesprächen um Vorschläge gebeten wie die Beträge wieder an mich zurückgezahlt werden können, allerdings ohne Erfolg.
So wie ich die Situation aktuell einschätze, hat Herr K auch große Schweirigkeiten etwaige Rückzahlungen zu leisten.
Ich würde Herrn K daher entgegenkommen wollen und anbieten, die Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben um Zeit zu gewinnen. Im Gegenzug möchte ich dann aber meine Forderungen abgesichert wissen, wobei ich an eine Grundschuld gedacht habe, weil Herr K ein Haus besitzt. Das habe ich Herrn K auch alles so mitgeteilt, aber trotz mehrfacher Nachfragen keine Reaktion erhalten.
Um in der Sache jetzt voranzukommen will ich Herrn K ein Schreiben übersenden welches zwei Punkte beinhaltet. Der Textentwurf dazu ist unten angefügt.
Meine Frage lautet nun: kann ich so verfahren, also meine Forderungen fällig stellen und gleichzeitig ein Angebot zur Fristverlängerung machen, oder stehen dem rechtliche Bedenken gegenüber oder soll ich mich besser vorher doch von einem Anwalt im Fachgebiet Forderungseinzug vor Ort persönlich beraten lassen?


Textentwurf
Punkt 1
ich stelle meine Forderungen zum 31.05.2020 fällig. Die Höhe der Forderungen zum 31.05.2020 beträgt 118.853 Euro wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich.

<Einfügen der Tabelle mit Auflistung der einzelnen Positionen>

Der Forderungsbetrag von 118.853 Euro soll auf mein Konto (IBAN = xxxx) bei der xy-Bank überwiesen werden.
Ich weise darauf hin, dass ich nach erfolglosem Fristablauf dazu übergehen würde, die Rückzahlungsverpflichtung gerichtlich geltend zu machen. Ungeachtet dessen sind nach erfolglosem Fristablauf Zinsen in Höhe von mindestens fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Punkt 2
Als Angebot von meiner Seite wäre ich bereit zu einem Verzicht des Forderungsausgleich zum 31.05. 2020 und würde einem Zahlungsaufschub um fünf Jahre (bei Verzinsung der Forderungssumme um sechs Prozent p.a.) zustimmen sofern werthaltige Sicherheiten für meine Forderungen bereitgestellt werden können, z.B. Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch. Sollte das nicht realisierbar sein, gilt was unter Punkt 1 ausgeführt wurde.


10. Februar 2020 | 21:04

Antwort

von


(731)
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18055 Rostock
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Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail: doreen-prochnow@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich habe ich bei Ihrem Weg keine Bedenken.

Sie können das Darlehen fällig stellen, wenn ein im Darlehensvertrag eventuell bneannter Zeitpunkt, an dem dies möglich ist, eingehalten ist. Da bei Ihnen kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde, ist diese Bedingung irrelevant. Sie können also grundsätzlich das Darlehen fällig stellen.

Aus Vorsicht möchte ich jedoch auf die Verjährung aufmerksam machen, die bei ungeschickter Formulierung bereits im Zeitpunkt von Darlehensurkunde/ Schuldschein zu laufen beginnen kann und grundsätzlich 3 Jahre beträgt, da kein Verbraucherdarlehen (Darlehen von Unternehmer an Verbraucher) vorliegt.

Auch die Vereinbarung einer nachträglichen Sicherheit ist möglich, wichtig ist, dass die Parteien sich einig sind. Wenn das Darlehen durch das Grundstück besichert werden sollen ist dies als Grundschuld oder Hypothek möglich. Notwendig ist jeweils ein Antrag beim Grundbuchamt ( durch Eigentümer oder zu sichernden) und die Bewilligung des Antrags durch den betroffenen Eigentümer ( §§ 873, 1191 ff. BGB, § 13 GBO). Um sicher zu gehen, dass die Eintragung der Grundschuld, welche grundsätzlich im Bestand nicht von der Forderung abhängt, nicht sittenwidrig oder sonst wie unwirksam ist, rate ich an, die neue Vereinbarung möglichst transparent und einfach zu gestalten und eine eventuelle Übersicherung zu vermeiden. Gegen die avisierte Zinshöhe bestehen keine Bedenken, auch nicht was den Tatbestand des Wuchers ( § 138 BGB) anbelangt, denn 6 % p.a. dürften sich noch absolut im Rahmen der Angebote halten, wenn Zahlungsgschwierigkeiten bestehen. Dies ist jedoch keine Frage Ihres Anschreibens sondern der späteren Vertragsgestaltung. Möglich wäre auch die Eintragung einer Hypothek, diese ist jedoch streng akzessorisch zur Forderung ( vgl. §1184 BGB). Das bedeutet die Eintragung im Grundbuch beeist nicht das Vorliegen einer Forderung, sondern diese ist mittels weiterer Urkunden zu belegen ( z.B. dem Darlehensvertrag). Dies sichert den Darlehensnehmer mehr ab und kann eventuell einen Einigungsweg darstellen.

Ihr Angebot stellt ebenso keine strafbare oder eine rechtsverletzende Handlung dar. Sie haben Anspruch darauf, dass durch Sie ausgeteilte Darlehen fällig zu stellen. Folglich liegt keine Drohung oder sonstige Nötigung/ Erpressung vor, da es an einem rechtswidrig angestrebten Vermögensvorteil fehlt.

Folglich habe ich gegen ihr Schreiben bzw. Ihren Plan nichts einzuwenden.

Dennoch mag es sich lohnen, mit einem Anwalt weitere Sicherungsmöglichkeiten und deren genauen Ablauf zu besprechen, wenn hier Einigungsbereitschaft zur Stellung von Sicherheiten signalisiert wird. Auch sollte nach erreichen der Einigungsbereitschaft eine eventuelle Vereinbarung noch einmal von einem Kollegen vor Ort überprüft werden, damit das Risiko von Nichtigkeit möglichst weit minimiert werden kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2020 | 22:33

Danke für die schnelle Antwort Frau Prochnow,
zu dem folgenden Absatz in Ihrer Antwort
"Aus Vorsicht möchte ich jedoch auf die Verjährung aufmerksam machen, die bei ungeschickter Formulierung bereits im Zeitpunkt von Darlehensurkunde/ Schuldschein zu laufen beginnen kann und grundsätzlich 3 Jahre beträgt, da kein Verbraucherdarlehen (Darlehen von Unternehmer an Verbraucher) vorliegt"
möchte ich Sie fragen, ob Sie mir Hinweise geben können wo ich (z.B. im Internet) weitere Informationen finden kann über Beispiele für solche ungeschickten Formulierungen um diese dann abzugleichen, ob in meinem Fall so etwas zutreffen könnte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Februar 2020 | 08:37

Lieber Fragesteller, gern zu Ihrer Nachfrage.

Direkte Beispiele habe ich für Sie nicht. Aber: ein Anspruch verjährt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste und beträgt 3 Jahre (§§ 195,199 BGB)

Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, also fällig ist. Ist ein Rückzahlungstermin nicht benannt, so ist grundsätzlich die Rückzahlung erst nach Kündigung fällig. Wann dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich nicht sagen, dies hängt vom Wortlaut der Vereinbarungen und eventuell zwischendurch geführter Korrespondenz zur Rückzahlung ab. Sobald also eine Rückzahlung verlangt werden kann, beginnt die Verjährung. ( vgl. hierzu BGH Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 129/17). Ist ein Rückzahlungstermin nicht den Verträgen nicht entnehmbar, so ist die Fälligkeit an die Kündigung ( § 488 Abs. III BGB) gelnüpft.

Manchmal ist in die Vereinbarung aufgenommen, dass der es dem Schuldner freisteht oder er gehalten ist, das Darlehen "unverzüglich", "schnellstmöglich", "bei Bedingung X" ( oft Arbeitsantritt) zurückzahlen kann oder gar muss. Auch wenn dies kein eindeutiger Rückzahlungstermin ist, kann die Summe nach kurzer Zeit vom Gläubiger verlangt werden, so dass sie theoretisch auch einklagbar ist. Damit würde die Fälligkeit beginnen.

Jeder einzelne Vertrag ist also zu prüfen, ob es Formulierungen gibt, die auf eine sofortige oder Ereignis abhängige Rückzahlungsmöglichkeit schließen lassen und jede weitere Korrespondenz ist darauf zu prüfen, ob sich eine Kündigung ( ein Verlangen der Rückzahlung) entnehmen lassen.

Dies ist aber vor Ihrem Schreiben nicht nötig, denn auf die Verjährung muss der Schuldner sich berufen. Tut er dies nicht, so greift auch die Verjährung nicht.

Ich rate Ihnen also erst einmal Ihr Angebot zu unterbreiten und die Reaktion abzuwarten. Sollte hier auf eine Verjährung Bezug genommen werden, so ist zu prüfen, ob diese eingetreten sein kann und ob eventuelle Hemmungs-/ Neubeginntatbestände vorliegen. Aber dies ist erst der nächste Schritt.
Läßt der Schuldner sich auf die nachträgliche Besicherung ein, wäre die Verjährung vom Tisch. Es muss darauf geachtet werden, dass die Vereinbarung keinerlei Verjährungsherbeiführende Passagen enthält oder sich formgerecht unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei Nichtleistung unterworfen ( nur möglich in notarieller Urkunde) wird.

Ich hoffe alles erfasst zu haben, und stehe bei weiteren Fragen gern zur Verfügung.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Februar 2020 | 08:38

Lieber Fragesteller, gern zu Ihrer Nachfrage.

Direkte Beispiele habe ich für Sie nicht. Aber: ein Anspruch verjährt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste und beträgt 3 Jahre (§§ 195,199 BGB)

Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, also fällig ist. Ist ein Rückzahlungstermin nicht benannt, so ist grundsätzlich die Rückzahlung erst nach Kündigung fällig. Wann dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich nicht sagen, dies hängt vom Wortlaut der Vereinbarungen und eventuell zwischendurch geführter Korrespondenz zur Rückzahlung ab. Sobald also eine Rückzahlung verlangt werden kann, beginnt die Verjährung. ( vgl. hierzu BGH Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 129/17). Ist ein Rückzahlungstermin nicht den Verträgen nicht entnehmbar, so ist die Fälligkeit an die Kündigung ( § 488 Abs. III BGB) gelnüpft.

Manchmal ist in die Vereinbarung aufgenommen, dass der es dem Schuldner freisteht oder er gehalten ist, das Darlehen "unverzüglich", "schnellstmöglich", "bei Bedingung X" ( oft Arbeitsantritt) zurückzahlen kann oder gar muss. Auch wenn dies kein eindeutiger Rückzahlungstermin ist, kann die Summe nach kurzer Zeit vom Gläubiger verlangt werden, so dass sie theoretisch auch einklagbar ist. Damit würde die Fälligkeit beginnen.

Jeder einzelne Vertrag ist also zu prüfen, ob es Formulierungen gibt, die auf eine sofortige oder Ereignis abhängige Rückzahlungsmöglichkeit schließen lassen und jede weitere Korrespondenz ist darauf zu prüfen, ob sich eine Kündigung ( ein Verlangen der Rückzahlung) entnehmen lassen.

Dies ist aber vor Ihrem Schreiben nicht nötig, denn auf die Verjährung muss der Schuldner sich berufen. Tut er dies nicht, so greift auch die Verjährung nicht.

Ich rate Ihnen also erst einmal Ihr Angebot zu unterbreiten und die Reaktion abzuwarten. Sollte hier auf eine Verjährung Bezug genommen werden, so ist zu prüfen, ob diese eingetreten sein kann und ob eventuelle Hemmungs-/ Neubeginntatbestände vorliegen. Aber dies ist erst der nächste Schritt.
Läßt der Schuldner sich auf die nachträgliche Besicherung ein, wäre die Verjährung vom Tisch. Es muss darauf geachtet werden, dass die Vereinbarung keinerlei Verjährungsherbeiführende Passagen enthält oder sich formgerecht unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei Nichtleistung unterworfen ( nur möglich in notarieller Urkunde) wird.

Ich hoffe alles erfasst zu haben, und stehe bei weiteren Fragen gern zur Verfügung.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
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