11. Juni 2008
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00:51
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
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E-Mail: info@ra-mauritz.de
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Die Verschleierung gewerblichen Handelns ist eine wohl bekannte Problematik. Derjenige, der sich als privater Verkäufer ausgibt, obwohl er dem Umfang seiner Verkaufstätigkeit als gewerblich einzustufen ist, verschafft sich gegenüber seinen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil, da er die Gewährleistung auszuschließen und auch das für gewerbliche Händler unliebsame Widerrufsrecht des Kunden zu umgehen versucht. Eine solche Verhaltensweise stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann von Ihnen als Mitbewerberin abgemahnt werden. Die fehlende Anbieterkennzeichnung stellt in diesem Zusammenhang ebenfalls einen eigenen Rechtsverstoß dar.
Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind vom Abgemahnten zu tragen. Eine Garantie dafür, dass Sie von jedem Kostenrisiko verschont bleiben, kann Ihnen niemand geben. Lassen Sie die Abmahnung von einem Anwalt durchführen, schulden zunächst Sie diesem das Honorar. Denkbar wäre, dass Sie auf Ihrem Erstattungsanspruch gegen den Abgemahnten sitzen bleiben, weil bei diesem schlichtweg "nichts zu holen" ist. Denkbar wäre auch, dass sich die Abmahnung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als unberechtigt erweist - wofür allerdings im Moment keine Anhaltspunkte bestehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Benötigen Sie in dieser Angelegenheit rechtlichen Beistand, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt