Preisauszeichnung in Internet-Shop, Konflikt PAngV - Steuerg., Freiberufler ja/nein

| 27. Oktober 2012 12:20 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der nachfolgend beschriebenen Situation stehe ich vor mehreren, sich gegenseitig beeinflussenden, rechtlichen Problemen in den Bereichen Preisangabenverordnung, Umsatzsteuergesetz, Steuergesetz und „Kleinunternehmerstatus".

Ausgangssituation: Ich habe selbst ein E-Book geschrieben. Dieses möchte ich über eine(n) selbst betriebene Homepage/Shop verkaufen. Geplant ist außerdem ein kostenpflichtiger Newsletter zu diesem Thema. Weiterhin soll in engem Zusammenhang mit dem Themengebiet über Werbung und Kooperationen zusätzlich etwas Umsatz über den Shop generiert werden. Welche Umsätze ich auf diese Weise generieren werde, lässt sich in keiner Weise abschätzen.
Im Moment erziele ich keine weiteren Einkünfte und erhalte keine staatlichen Leistungen. Den Lebensunterhalt bestreite ich aus Ersparnissen.
Da der Verkauf eines selbst geschriebenen E-Books und die Generierung von Umsätzen in engem Zusammenhang mit diesem Buch (Newsletter, Werbung auf Homepage etc.) nach meinen Recherchen unter die sogenannten „Katalogberufe" fällt, ist dafür keine Gewerbeanmeldung nötig. Mein eigentlicher Beruf ist Diplom-Kaufmann.

Nach Auskunft eines Steuerberaters würde er den Verkauf des E-Books steuerrechtlich für den Anfang als „Liebhaberei" einstufen – zumindest bis eine genauere Umsatz- und Gewinnprognose möglich ist. Folglich bin ich also steuerrechtlich auch kein Freiberufler, Unternehmer oder Kleinunternehmer. Folglich darf ich auch keine Mehrwertsteuer in meinem Shop, auf Bestellbestätigungen oder Rechnungen ausweisen. Die Preisangabenverordnung verlangt aber einen Hinweis darauf, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist. Der Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer" wäre aber nach dem Steuergesetz nicht korrekt, da ich ja gar keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer erheben darf.

Frage 1: Wie zeichne ich in meinem speziellen Fall den Preis in meinem Shop korrekt und abmahnsicher! nach Preisangabenverordnung und Steuergesetz aus?

Frage 2: Wie begründe ich, dass ich keine Mehrwertsteuer ausweise? Ist der Hinweis „Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erhebe ich keine Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer und weise diese daher auch nicht aus." für mich zulässig, obwohl ich kein Kleinunternehmer bin? Ist eine Begründung überhaupt nötig?

Frage 3: Darf ich als Privatmann ohne Möglichkeit zur Ausweisung von Umsatzsteuer in meiner Bestellabwicklung den Begriff „Rechnung" verwenden?

Frage 4: Ab welchem Umsatz/Gewinn würden Sie mir zu einer Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt raten? Bei großem wirtschaftlichen Erfolg meines Buches/Shops könnte ich mir vorstellen, meinen Lebensunterhalt dauerhaft über diese Einkünfte zu bestreiten.

Frage 5: Muss man einen Kleinunternehmerstatus überhaupt beantragen oder kann man diesen bis zu einer gewissen Freigrenze ohne Anmeldung, für sich in Anspruch nehmen (Zusammenhang mit Frage 2).

Frage 6: Würden Sie mir alternativ gleich zu Beginn des Verkaufs über den Shop zu einer Anmeldung als Freiberufer beim Finanzamt raten, obwohl ich noch überhaupt nicht absehen kann, welchen Gewinn mein Shop generieren wird? Bei nur sehr geringem Gewinn würde ich einer neuen Beschäftigung als Angestellter nachgehen. Folglich würde der Shop dann ja wohl steuerrechtlich unter „Liebhaberei" laufen.

Vielen Dank!
27. Oktober 2012 | 13:52

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Begriff der Liebhaberei hat allein ertragsteuerliche Bedeutung und definiert sich in erster Linie über die Gewinnerzielungspflicht. Umsatzsteuerlich ist der Begriff der Liebhaberei aber nicht relevant, da § 2 Abs. 1 UStG lediglich von einer Einnahmeerzielungsabsicht spricht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dagegen nicht erforderlich, auch bei Verlusten sowie der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aus persönlichen Gründen kann die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründet werden.

Da Sie bezwecken, Ihr e-Book zu verkaufen, einen kostenpflichtigen Newsletter herauszugeben und über Werbung und Kooperationen Umsatz zu erzielen, dürfte zumindest eine Einnahmeerzielungsabsicht vorliegen.

Daher sollten Sie die Tätigkeit von Beginn an dem Finanzamt anzeigen. In dem Fragebogen, den Sie dann erhalten, können Sie entscheiden, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder nicht. Die richtige Wahl ist in erster Linie eine wirtschaftliche Frage: Wenn Sie hohe Ausgaben haben, kann es auch sinnvoll sein, gemäß § 19 Absatz 2 UStG auf die in § 19 Absatz 1 UStG beschriebene Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Umsatzsteuer zu optieren, um die Vorsteuer abziehen zu können.

Die korrekte Preisdarstellung bei Kleinunternehmern ist wegen der unglücklichen Formulierung in der PAngV etwas komplizierter. § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV schreibt allen gewerblichen Anbietern unterschiedslos vor, anzugeben, "dass" ihre Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. § 1 Abs.1 PAngV fordert, dass gegenüber Letztverbrauchern Preise anzugeben sind, die ebenfalls die Umsatzsteuer beinhalten, sogenannte Endpreise. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung vermeiden, dass der Verbraucher mit Netto-Preisen konfrontiert wird und nicht mit einem Blick erkennen kann, wie hoch der Endpreis ist, weil er z.B. die Umsatzsteuer noch per Hand hinzuaddieren muss.

Dies verursacht aber einen Gesetzeswiderspruch hinsichtlich der Kleinunternehmer, weil diese zum Ausweis der Umsatzsteuer gar nicht berechtigt sind. Der Kleinunternehmer kann zunächst einmal wohl nicht angeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, da diese Aussage nicht richtig ist. Folge wäre letztlich, dass die Preisangabe des Kleinunternehmers, der angibt, dass sein Preis inkl. Mwst. sei, irreführend und somit wettbewerbswidrig ist (so auch OLG Frankfurt Az.: 6 O 219/07). Diese Bezeichnung sollten Sie daher weglassen.

Ich empfehle anzugeben, dass es sich bei dem angegebenen Preis um einen Endpreis handelt und die Mehrwertsteuer auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht ausweisbar ist. Dieser Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Hierdurch kommt ein Kleinunternehmer zum einen seiner Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung nach und vermeidet auf der anderen Seite eine Irreführung bei einem Kauf durch Unternehmer, die auf Grund einer derartigen Formulierung nicht davon ausgehen können, dass sie einen niedrigeren Netto-Preis abzüglich der Mehrwertsteuer buchen können. Einen mit der Wettbewerbszentrale abgestimmten Formulierungsvorschlag und weitere Informationen finden Sie z.B. hier:
http://www.rhein-neckar.ihk24.de/recht/wettbewerbsrecht/Werbung/463806/RichtigePreisangabeKleinunternehmer.html

Auf Ihren Rechnungen dürfen Sie dann natürlich auch keine Umsatzsteuer ausweisen und sollten den Hinweis aufnehmen, dass kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) erfolgt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 11. Dezember 2012 | 15:58

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"Extrem schnelle Antwort, hohe Kompetenz, klare Aussage! Ich hatte versucht, mir meine Antwort selbst zu "ergoogeln" - es ließen sich jedoch keine klaren Antworten finden. Nach der Antwort von Herrn Wilking hatte ich endlich Klarheit."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Dezember 2012
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