27. Oktober 2012
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13:52
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Begriff der Liebhaberei hat allein ertragsteuerliche Bedeutung und definiert sich in erster Linie über die Gewinnerzielungspflicht. Umsatzsteuerlich ist der Begriff der Liebhaberei aber nicht relevant, da § 2 Abs. 1 UStG lediglich von einer Einnahmeerzielungsabsicht spricht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dagegen nicht erforderlich, auch bei Verlusten sowie der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aus persönlichen Gründen kann die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründet werden.
Da Sie bezwecken, Ihr e-Book zu verkaufen, einen kostenpflichtigen Newsletter herauszugeben und über Werbung und Kooperationen Umsatz zu erzielen, dürfte zumindest eine Einnahmeerzielungsabsicht vorliegen.
Daher sollten Sie die Tätigkeit von Beginn an dem Finanzamt anzeigen. In dem Fragebogen, den Sie dann erhalten, können Sie entscheiden, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder nicht. Die richtige Wahl ist in erster Linie eine wirtschaftliche Frage: Wenn Sie hohe Ausgaben haben, kann es auch sinnvoll sein, gemäß § 19 Absatz 2 UStG auf die in § 19 Absatz 1 UStG beschriebene Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Umsatzsteuer zu optieren, um die Vorsteuer abziehen zu können.
Die korrekte Preisdarstellung bei Kleinunternehmern ist wegen der unglücklichen Formulierung in der PAngV etwas komplizierter. § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV schreibt allen gewerblichen Anbietern unterschiedslos vor, anzugeben, "dass" ihre Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. § 1 Abs.1 PAngV fordert, dass gegenüber Letztverbrauchern Preise anzugeben sind, die ebenfalls die Umsatzsteuer beinhalten, sogenannte Endpreise. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung vermeiden, dass der Verbraucher mit Netto-Preisen konfrontiert wird und nicht mit einem Blick erkennen kann, wie hoch der Endpreis ist, weil er z.B. die Umsatzsteuer noch per Hand hinzuaddieren muss.
Dies verursacht aber einen Gesetzeswiderspruch hinsichtlich der Kleinunternehmer, weil diese zum Ausweis der Umsatzsteuer gar nicht berechtigt sind. Der Kleinunternehmer kann zunächst einmal wohl nicht angeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, da diese Aussage nicht richtig ist. Folge wäre letztlich, dass die Preisangabe des Kleinunternehmers, der angibt, dass sein Preis inkl. Mwst. sei, irreführend und somit wettbewerbswidrig ist (so auch OLG Frankfurt Az.: 6 O 219/07). Diese Bezeichnung sollten Sie daher weglassen.
Ich empfehle anzugeben, dass es sich bei dem angegebenen Preis um einen Endpreis handelt und die Mehrwertsteuer auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht ausweisbar ist. Dieser Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Hierdurch kommt ein Kleinunternehmer zum einen seiner Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung nach und vermeidet auf der anderen Seite eine Irreführung bei einem Kauf durch Unternehmer, die auf Grund einer derartigen Formulierung nicht davon ausgehen können, dass sie einen niedrigeren Netto-Preis abzüglich der Mehrwertsteuer buchen können. Einen mit der Wettbewerbszentrale abgestimmten Formulierungsvorschlag und weitere Informationen finden Sie z.B. hier:
http://www.rhein-neckar.ihk24.de/recht/wettbewerbsrecht/Werbung/463806/RichtigePreisangabeKleinunternehmer.html
Auf Ihren Rechnungen dürfen Sie dann natürlich auch keine Umsatzsteuer ausweisen und sollten den Hinweis aufnehmen, dass kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking