10. November 2005
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15:22
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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ich gehe zunächst davon aus, dass sich damals nicht verpflichtet haben, Waren in der Form "Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer" anzubieten, sondern dass sich gerade verpflichtet haben, dies zu unterlassen.
Sollte sich nun die Rechtslage eindeutig geändert haben oder Ihr Verhalten aufgrund eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als zulässig erachtet werden, wäre die Unterlassungserklärung aufgrund der eingetretenen auflösenden Bedingung für Sie nicht mehr bindend (ohne diese Klausel müssten Sie vorsorglich aus wichtigem Grund kündigen) und der Gegner kann aufgrund dieser Erklärung keine Vertragsstrafe mehr von Ihnen fordern.
Allerdings sehe ich ehrlich gesagt keine geänderte Rechtslage: Nach § 1 der Preisangabenverordnung (PangV) haben Sie bei Angeboten, die sich auch an Letztverbraucher richten, die Preise anzugeben, "die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Die Vorschrift verlangt dementsprechend die Angabe der Bruttopreise, so dass die Angabe "Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer" hiernach nicht erlaubt ist - stattdessen muss es "Bruttopreis inkl. Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile" heißen.
Ein Verstoß gegen die PangV kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach altem Recht ergab sich der Anspruch des Konkurrenten aus § 1 UWG, nunmehr wohl aus §§ 3, § 4 Nr. 11 UWG (so OLG Hamburg).
Ansonsten ist mir lediglich eine Entscheidung des AG Meppen bekannt, wonach ein Ebay-Käufer aufgrund einer Angabe im Angebot "zzgl. Mwst" auch zur Zahlung derselben verurteilt wurde. Dies betrifft allerdings nicht das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren Konkurrenten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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